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Umgangskosten treffen i.d.R. den Umgangsberechtigten, ohne dass dieser diese Aufwendungen unterhaltsrechtlich einkommensmindernd ansetzen kann. Es ist jedoch im Einzelfall möglich, erhöhte (weil atypische) Umgangskosten einkommensmindernd zu berücksichtigen. Hierbei ist eine auf den konkreten Einzelfall bezogene Billigkeitsabwägung vorzunehmen und zu berücksichtigen, dass bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts das dem Umgangsberechtigten zustehende hälftige Kindergeld diesem nicht vollständig aus dem hälftigen Kindergeldteil bestritten werden können.

Kosten der Ausübung des Umgangsrecht, die deutlich über den bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts beim Umgangsberechtigten verbleibenden Kindergeldanteil hinausgehen, können somit durch einen – teilweisen – Abzug vom Einkommen (so – also unabhängig von der Frage, ob der Selbstbehalt tangiert ist – OLG Koblenz, FamRZ 2008, 417 und wohl auch BGH, FamRZ 2009, 1391) oder durch eine – teilweise – Erhöhung des Ehegattenselbstbehalts im Rahmen der Ehegattenunterhaltsberechnung berücksichtigt werden (so – Erhöhung Selbstbehalt – auch schon OLG Koblenz, FamRZ 2006, 501).

Somit lässt sich festhalten, dass im Rahmen der Ehegattenunterhaltsberechnung hohe Umgangskosten durchaus anteilig wie prägende Ausgaben abgezogen werden können. Dies kann man als Ausfluss des Halbteilungsprinzips sehen. Dabei kann ein Abzug auch unabhängig davon in Betracht kommen, ob der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen andernfalls berührt wäre, wenngleich in letztgenannter Konstellation die Berücksichtigung erhöhter Umgangskosten umso zwingender erscheint.

Der Umgangsberechtigte muss alle Möglichkeiten nutzen, um Umgangskosten so niedrig wie möglich zu halten, z.B. sich auf die Benutzung günstigerer öffentlicher Verkehrsmittel verweisen lassen.

Pkw-Fahrtkosten sind dabei weder mit den Sätzen nach § 5 JVEG noch mit jenen zur Ermittlung des unterhaltsrechtlich anzuerkennenden berufsbedingten Fahrtkostenaufwands zu bemessen. Vielmehr können allein die reinen Betriebskosten in Form von Kraftstoff und Motorenöl angesetzt werden. In Anwendung dieses Grundsatzes geht der 7. Zivilsenat des OLG Koblenz von 0,15 € pro gefahrenem Kilometer aus (FamRZ 2008, 417), während der 9. Zivilsenat des OLG Koblenz (FamRZ 2008, 417) 1,50 € pro Liter Kraftstoff für Benzin und Motorenöl zugrunde liegt, was etwa zum gleichen Ergebnis führt.

Selbst wenn erhöhte Umgangskosten beachtlich sein sollten, können weder Verpflegungskosten einkommensmindernd geltend gemacht werden, soweit der Umgangsberechtigte die Kinder nicht in erheblich höherem zeitlichen Umfang als üblich betreut, noch sind regelmäßig die gesamten Umgangskosten einkommensreduzierend anzuerkennen.

In dem Beschluss vom 29. Juni 2017 (Az. 13 UF 72/17) wies das OLG Koblenz darauf hin, dass ein minderjähriges Kind das Recht zum Umgang mit jedem Elternteil hat. Damit korrespondieren das Recht und die Pflicht des nicht betreuenden Elternteils zum Umgang, § 1684 Abs. 1 BGB. Der nicht betreuende Elternteil hat somit ein subjektives Recht auf Umgang. Dem entsprechend hat das Bundesverfassungsgericht gefordert, dass auch das Unterhaltsrecht dem Unterhaltspflichtigen nicht die Möglichkeit nehmen dürfe, sein Umgangsrecht zur Erhaltung der Eltern-Kind-Beziehung unter Berücksichtigung des Kindeswohls auszuüben (vgl. BVerfG FamRZ 2003, 1371, 1377).

Insgesamt lässt sich somit festhalten, dass im Rahmen des Ehegattenunterhalts hohe Umgangskosten durchaus anteilig wie prägende Ausgaben abgezogen werden können. Dies kann man im Rahmen der vorzunehmenden Billigkeitsabwägung als Ausfluss des Halbteilungsprinzips sehen. Dabei kann ein Abzug auch unabhängig davon in Betracht kommen, ob der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen andernfalls berührt wäre, wenngleich in letztgenannter Konstellation die Berücksichtigung erhöhter Umgangskosten umso zwingender erscheint.