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Im einem durch das OLG Koblenz am 20.03.2020 zu entscheidenden Verfahren hatte das Amtsgericht Neuwied zuvor die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe aufgrund mangelnder Erfolgsaussicht versagt. Der Antragsteller versuchte durch das Beschwerdeverfahren beim OLG seinen Anspruch hinsichtlich der durch die außergerichtliche Rechtsanwaltskosten begründeten weiteren Unterhaltsanspruch zu verfolgen (FamRZ 2020, 2004-2005).

Wie das OLG zunächst feststellte stand dem Antragsteller kein Anspruch aus § 265 BGB wegen Verzugs des Antragsgegners vor, da der Verzug des Antragsgegners für die Entstehung der Rechtsanwaltsgebühren nicht ursächlich war und die Kosten einer Erstmahnung nicht erstattungsfähig sind (vgl. MüKoBGB/Ernst, 8. Aufl. 209, BGB § 286 Rn. 165).

Auch die Voraussetzungen eines Verfahrenskostenvorschusses hat das Familiengericht zutreffend verneint, da hierfür ein gerichtliches Verfahren erforderlich ist. Außergerichtliche Rechtsanwaltskosten können daher nicht nach § 1360a Abs. 4 BGB geltend gemacht werden.

Allerdings erschien es nicht ausgeschlossen, dass dem Antragsteller ein Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren als Sonderbedarf aus § 1601 BGB zustand.

Ein solcher Anspruch wird in der Literatur und von obergerichtlicher Rechtsprechung dem Grunde nach bejaht. Außergerichtliche Rechtsanwaltskosten können danach auch Sonderbedarf nach § 1613 Abs. 2 BGB  darstellen, da es sich um einmalige unvorhersehbare Ausgaben handelt und die Unterhaltsfrage für den Berechtigten existenzielle Bedeutung haben kann (vgl. OLG München, FamRZ 1990, 312; OLG Nürnberg, Urteil vom 08. Mai 1989 – 10 UF 4391/88 –, juris; Schulz,/ Hauß, Familienrecht, BGB § 1613 Rn. 20, beck-online; Kleinwegener, FamRZ 1992, 755 ff.).

Daher handelte es sich um eine schwierige Rechtsfrage, sodass hinreichende Erfolgsaussichten bestand, soweit es um die grundsätzliche Einordnung der Anwaltskosten als Sonderbedarf ging.

Ebenfalls erschien es nicht ausgeschlossen, dass die Einschaltung eines Rechtsanwalts erforderlich war. Soweit dies als Kriterium gesehen wird (vgl. OLG München aaO; dagegen Kleinwegener aaO), war zu berücksichtigen, dass der Antragsteller Schüler ohne vertiefte Kenntnisse des Unterhaltsrechts war. Zudem konnten Unterhaltszahlungen für ihn wegen fehlenden eigenen Einkommens von erheblicher Bedeutung sein. Daher stellte sich die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zur Ermittlung der Höhe seiner Ansprüche nicht als überflüssig dar.

Das OLG vermochte allerdings nicht zu beurteilen, ob auch die weiteren Anspruchsvoraussetzungen vorlagen. Insbesondere fehlte es an einem schlüssigen Vortrag des Antragstellers zur Anspruchshöhe. Für Sonderbedarf des Kindes haften die Eltern anteilig (vgl. MüKoBGB/ Langeheine, 8. Aufl. 2020, BGB § 1613 Rn. 79). Der Antragsteller hätte zum Einkommen seiner Eltern vorgetragen müssen, um die anteilige Haftung seiner Eltern darzulegen.

Soweit ein Ehegatte außerstande ist, seine eigenen außergerichtlichen Anwaltskosten zu tragen, kommt auch bei ihm ein Unterhaltsanspruch aufgrund Sonderbedarfs in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 2012 – XII ZR 177/09 –, juris für künftige Operationen als Sonderbedarf des Ehegatten; OLG München, Urteil vom 21. Juni 2004 – 17 UF 1571/03 –, juris; OLG Koblenz, Urteil vom 06. November 2001 – 11 UF 276/01 –, juris für Kosten einer kurzfristigen Betreuung des Unterhaltsgläubigers; LG Frankenthal, Beschluss vom 27. Juni 2000 – 1 T 151/00 –, juris zu Behandlungskosten; OLG Bremen, Beschluss vom 21. September 1978 – WF 92/78 –, juris zu Kosten der Wohnung).