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Sowohl der Unterhaltsschuldner, d.h. der unterhaltsverpflichtete Elternteil, als auch der Unterhaltsgläubiger, d.h. das in der Ausbildung befindliche Kind, schulden einander wahrheitsgemäße Auskunft, sofern ein Anspruch geltend gemacht wird auf Auskunft über die erzielten Einkünfte. Kommt es zu falschen Angaben, so sind diese nicht nur unter dem Gesichtspunkt des Betruges u.U. strafbar, sondern können auch aus Sicht des Unterhaltsgläubigers erhebliche familienrechtliche Nachteile zur Folge haben. Dabei kann auch ein Verschweigen von Einkünften eine Form der unzutreffenden Auskunftserteilung darstellen. Mit dieser Konstellation hat sich zuletzt das Amtsgericht Hamburg befasst.

Das Gericht ging zunächst davon aus, dass dann, wenn ein Unterhaltsberechtigter im fortgeschrittenen Hauptstudium eine Nebentätigkeit im Umfang von bis zu 20 Stunden pro Woche ausübt, die keinen fachlichen Bezug zum Studium hat, er damit die Obliegenheit verletzt, sein Studium zielstrebig zu betreiben. Das Gericht ging ferner davon aus, dass dann, wenn der Unterhaltsgläubiger aus dieser Nebentätigkeit nahezu bedarfsdeckende Einkünfte erzielt und er diese Einkünfte gegenüber dem Unterhaltspflichtigen verschweigt, er seinen Unterhaltsanspruch verwirkt (AG Hamburg, Beschluss vom 28. Februar 2020 – 277 F 255/16 –, juris).

Verschweigt ein volljähriges Kind die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit neben dem Studium, kann darin eine schwere Verfehlung liegen, die zur Beschränkung des Unterhaltsanspruchs nach § 1611 Abs. 1 BGB führt (OLG Jena, NJW-RR 2009,1450). Lediglich bei ganz geringfügigen Einkünften kann etwas anderes gelten. So wurde eine Verwirkung bei einer ohnehin bekannten Nebentätigkeit in der Unibibliothek bei einem monatlichen Einkommen von ca. 60,00 € verneint (OLG Koblenz, FamRZ 1999, 402 – juris, Rn. 7).

Durch das Oberlandesgericht Hamm wurde die Beschränkung des Unterhaltsanspruchs auf die Hälfte bei Verschweigen regelmäßiger Einkünfte in Höhe der Hälfte des Unterhaltsbedarfs angenommen (OLG Hamm, FamRZ 2013, 1407 – juris, Rn. 41).

Festzuhalten ist, dass jedenfalls bei Verschweigen von Nebeneinkünften trotz Aufforderung des Unterhaltspflichtigen, teilbedarfsdeckend Einkommen zu erzielen, ein vollständiger Wegfall des Unterhaltsanspruchs stattfinden kann. Aus diesem Grunde ist Unterhaltsgläubigern besondere Sorgfalt bei der Erteilung von Auskünften zu empfehlen, um die Verwirkung von Ansprüchen auszuschließen.