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Streitig ist häufig die Frage, welcher Elternteil die Kosten einer Klassenfahrt zu bezahlen hat.

Nach einem Beschluss des OLG Hamm ist davon auszugehen, dass der barunterhaltspflichtige Elternteil sich i.d.R. nicht an den Kosten einer Klassenfahrt zu beteiligen hat (OLG Hamm, Beschluss vom 21. Dezember 2010 – II-2 WF 285/10 –, juris).

Das Gericht ging dabei davon aus, dass nach den gesetzlichen Voraussetzungen ein Sonderbedarf nur ausnahmsweise und unter engen Voraussetzungen geschuldet sei. Es müsse sich hierbei um einen Bedarf handeln, der überraschend und der Höhe nach nicht abschätzbar auftrete.

Unregelmäßig i. S. v. § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB sei dabei nur der Bedarf, der nicht mit Wahrscheinlichkeit vorauszusehen sei und deswegen bei der Bemessung der laufenden Unterhaltsrente nicht berücksichtigt werden könne (BGH, FamRZ 2006, 612 ff.).

Bei einer Klassenfahrt fehle es bereits am Merkmal des überraschenden Auftretens.

Dabei nimmt das OLG an, dass weder bei einem Schüleraustausch noch einer Klassenfahrt ein Sonderbedarf begründet sei, an dem sich der nicht betreuende Elternteil zu beteiligen habe. Der Schüleraustausch sei in dem konkreten Fall Bestandteil des regelmäßigen Schulprogramms für die jeweilige Klassenstufe. Entsprechendes gelte für die Klassenfahrt, die, als regelmäßig in der jeweiligen Klassenstufe stattfindend, vorhersehbar und damit nicht überraschend sei. Der Anspruch auf Sonderbedarf scheide daher – unabhängig von der Frage der außergewöhnlichen Höhe des Bedarfs – bereits deswegen aus, weil die geltend gemachten zusätzlichen Kosten mit Wahrscheinlichkeit vorauszusehen gewesen seien (vgl. BGH a. a. O., S. 613).

Allerdings wird in der Rechtsprechung auch z.T. die Ansicht vertreten, dass ein zusätzlicher Bedarf jedenfalls dann anzunehmen sei, wenn die Höhe der Kosten für die Klassenfahrt noch nicht frühzeitig feststünden, so dass ein Ansparen der notwendigen Mittel nicht möglich sei.