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Studiengebühren, die – vor allem von privaten – Hochschulen erhoben werden, können sich bedarfserhöhend auswirken; sie sind wegen ihrer Vorhersehbarkeit als unterhaltsrechtlicher „Mehrbedarf“ zu behandeln.

Als Mehrbedarf ist grundsätzlich der Teil des Lebensbedarfs gemäß § 1610 BGB anzusehen, der regelmäßig während eines längeren Zeitraums anfällt und das Übliche derart übersteigt, dass er beim Kindesunterhalt mit den Tabellensätzen bzw. dem Regelsatz nicht – zumindest nicht vollständig – erfasst werden kann, andererseits aber kalkulierbar ist und deshalb bei der Bemessung des laufenden Unterhalts berücksichtigt werden kann.

Wer einen über den Normalbedarf hinausgehenden Mehrbedarf geltend macht, muss im Einzelnen darlegen und im Falle des Bestreitens beweisen, dass die kostenverursachende Maßnahme sachlich gerechtfertigt ist und die sich ergebenden Mehrkosten angemessen sowie dem Unterhaltsverpflichteten nach seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen wirtschaftlich zumutbar sind (vgl. hierzu Wendl/Klinkhammer, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 8. Aufl., § 2, Rn. 532 f). Der Unterhaltspflichtige muss sich folglich nur an einem berechtigten Mehrbedarf beteiligen.

Ein unterhaltsrechtlicher Mehrbedarf des Kindes ist allerdings stets anzuerkennen und vom unterhaltspflichtigen Elternteil mitzutragen, wenn und soweit er sein Einverständnis mit der kostenverursachenden Maßnahme und den daraus folgenden Mehrkosten erklärt hat (vgl. Wendl/Klinkhammer, a.a.O., § 2, Rn. 457). Hat der Unterhaltsschuldner mithin sein Einverständnis mit der kostenverursachenden Maßnahme und den daraus folgenden Mehrkosten erklärt, ist der unterhaltsrechtliche Mehrbedarf anzuerkennen und vom unterhaltspflichtigen Elternteil mitzutragen (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 10. Dezember 2013 – 10 UF 125/13 –, juris).