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Die Kosten für eine kieferorthopädische Behandlung des minderjährigen Kindes stellen – soweit hierfür nicht die Krankenkasse aufkommt – einen unterhaltsrechtlichen Sonderbedarf dar, für den beide Elternteile quotal, entsprechend dem Verhältnis ihrer Einkünfte einzustehen haben (KG Berlin, Beschluss vom 31. Januar 2017 – 13 UF 125/16 –, juris). Voraussetzung ist dabei, dass die Entscheidung zur Vornahme der betreffenden Behandlung im Einvernehmen mit dem barunterhaltspflichtigen Elternteil getroffen wurde oder zahnmedizinisch indiziert war. Die Beweislast hierfür trägt der Unterhaltsberechtigte OLG Frankfurt, Beschluss vom 21. Juli 2010 – 4 UF 55/10 –, juris).

Der Anspruch auf quotale Zahlung ergibt sich aus § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Danach kann der Unterhaltsberechtigte wegen eines außergewöhnlich hohen Unterhaltsbedarfs (Sonderbedarf) vom Verpflichteten über den laufenden Unterhalt hinaus Zahlung verlangen. Die für die Anerkennung eines unterhaltsrechtlichen Sonderbedarfs notwendigen Voraussetzungen sind unstreitig gegeben:

Der Privatkostenanteil, also der von der Krankenkasse nicht erstattete Eigenanteil für die kieferorthopädische Behandlung eines unterhaltsberechtigten Kindes, stellt einen unterhaltsrechtlichen Sonderbedarf dar. Dieser gehört grundsätzlich zum Lebensbedarf des Kindes und wird daher von dessen Unterhaltsbedarf mitumfasst (§ 1610 Abs. 2 BGB) sowie Büte/Poppen/Menne-Botur, Unterhaltsrecht [3. Aufl. 2015], § 1610 Rn. 26). Allerdings fallen derartige Kosten nicht regelmäßig an, weil es sich bei einer kieferorthopädischen Behandlung zur Beseitigung einer Gebissfehlstellung regelmäßig um eine einmalige Behandlung (ggf. mit mehreren Sitzungen) handelt, die nach überwiegender Ansicht grds. überraschend auftritt und bei der die Behandlungskosten nicht im Vorhinein abschätzbar sind, so dass es letztlich nicht möglich ist, die anfallenden Kosten durch eine entsprechend großzügigere Kalkulation des laufenden Unterhalts aufzufangen. Es ist im Übrigen zu prüfen, ob eine Finanzierung des Sonderbedarfs aus dem laufenden Unterhalt zumutbar ist (OLG Frankfurt, Beschluss vom 26. Juni 2020 – 4 UF 176/19 –, juris).

Die Rechtsprechung hat die Rechtsprechung die Kosten  kieferorthopädischen Behandlungsmaßnahmen wiederholt als Sonderbedarf angesehen (vgl. etwa OLG Düsseldorf FamRZ 1981, 76; FuR 2004, 307; OLG Karlsruhe, FamRZ 1992, 1317; OLG Köln, JAmt 2010, 576). OLG Frankfurt/M, Beschluss vom 21. Juli 2010 – 4 UF 55/10, FamRZ 2011, 570 [bei juris LS, Rz. 22]; OLG Celle, Urteil vom 14. Dezember 2007 – 10 UF 166/07, FamRZ 2008, 1884 [bei juris LS] sowie die weiteren Nachweise bei Palandt/Brudermüller, BGB, § 1613 Rn. 11).

Für den Sonderbedarf des gemeinsamen Kindes haften die Kindeseltern grundsätzlich quotal entsprechend ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen (vgl. BGH, Urteil vom 19. November 1997 – XII ZR 1/06, FamRZ 1998, 286 sowie Wendl/Dose-Klinkhammer, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis [9. Aufl. 2015], § 6 Rn. 13).

Auch bei der Verpflichtung des Unterhaltsschuldners zur Zahlung eines unterhaltsrechtlichen Sonderbedarfs bestimmt sich seine Leistungsfähigkeit nicht allein nach den tatsächlich vorhandenen Einkünften, sondern darüber hinaus auch durch seine Arbeitsfähigkeiten und Erwerbsmöglichkeiten, so dass eine Zurechnung fiktiver Einkünfte in Betracht kommt, wenn der Unterhaltspflichtige eine ihm nach den Umständen des Einzelfalls zumutbare Erwerbstätigkeit nicht wahrnimmt, obwohl er dies könnte.