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Kraft Gesetzes besteht für einen Unterhaltsberechtigten grds. keine Rechtspflicht, Veränderungen in seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen dem Schuldner mitzuteilen OLG Naumburg, OLGR 2004, 378, juris)

Insoweit wurde wegen des vermeintlich überzahlten Unterhalts durch das OLG angemerkt, dass ein Bereicherungsanspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alternative BGB ausscheidet. Das Amtsgericht sei zutreffend zu davon ausgegangen, dass der überzahlte Unterhaltsbetrag, welcher entrichtet wurde, verbraucht wurde, so dass § 818 Abs. 3 BGB eingreife. Denn bei niedrigen und mittleren Einkommensverhältnissen spricht zu Gunsten des Unterhaltsempfängers die Vermutung, dass er die Überzahlung zur Verbesserung seines Lebensstandards ausgegeben hat (vgl.BGH NJW 1992, 2415 ff.)  Diese Vermutung galt somit vorliegend zu Gunsten der beklagten Tochter des Klägers.

Eine verschärfte Bereicherungshaftung nach § 818 Abs. 4 BGB kam gleichfalls nicht in Betracht, denn „Rechtshängigkeit“ im Sinne der Vorschrift meint die Rechtshängigkeit des Rückforderungsantrags.

Eine verschärfte Haftung aus § 819 Abs. 1 i. V. m. § 818 Abs. 4 BGB kommt ferner nicht in Betracht, denn die bloße Kenntnis von Umständen, auf denen das Fehlen des Rechtsgrundes beruht, reicht allein nicht aus. Vielmehr müssen dem Unterhaltsgläubiger das Fehlen des Rechtsgrundes selbst und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen bewusst gewesen sein (vgl. BGH NJW 1992, 2415 ff., BGH NJW 1998, 2433 ff.).

Auch ein Erstattungsanspruch des Klägers unter dem Gesichtspunkt einer unerlaubten Handlung aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 Abs. 1 StGB schied aus. Eine Schutzgesetzverletzung könnte hier allenfalls im Unterlassen einer Mitteilung über die empfangene BAFöG-Leistungen gesehen werden. Diesbezüglich müsste also eine Rechtspflicht zum Handeln bestanden haben. Für den Verwandtenunterhalt regelt aber § 1605 BGB, dass eine Auskunftspflicht über Einkommensveränderungen nur auf Verlangen besteht. Dass ein entsprechendes Informationsersuchen an den Unterhaltsgläubiger gerichtet wurde bzw. inzident im Vergleichswege vereinbart wurde, wurde nicht vorgetragen. Nur in Ausnahmefällen ist unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben von einer Pflicht zur unaufgeforderten Information auszugehen, nämlich dann, wenn sich aus der Verpflichtung herleiten ließe oder der Vergleich einen besonderen Vertrauenstatbestand gesetzt hätte (vgl. Gerhardt in: Wendl/Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 4. Aufl., § 6 Rdnr. 230 ff.; AG Weilburg, FamRZ 2000, 93 ff.).

Aus den zuvor genannten Gründen scheidet auch eine Schadensersatzverpflichtung aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB aus. Denn zur bloßen Entgegennahme einer durch Prozessvergleich zuerkannten Unterhaltsrente trotz Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse auf Seiten des volljährig gewordenen Kindes müssen schon weitere Umstände hinzutreten, die die Sittenwidrigkeit begründen. Erforderlich ist hierbei, dass das Schweigen über eine günstige Tatsache für den Unterhaltsanspruch ersichtlich unredlich erscheint. Dies kann dann angenommen werden, „wenn ein Unterhaltsschuldner aufgrund vorangegangenen Tuns des Unterhaltsgläubigers sowie nach der Lebenserfahrung keine Veranlassung hatte, sich des Fortbestandes der anspruchsbegründenden Umstände durch ein Auskunftsverlangen zu vergewissern, und der Unterhaltsgläubiger sodann trotz einer für den Schuldner nicht erkennbaren Veränderung in seinen wirtschaftlichen Verhältnissen, die den materiell-rechtlichen Unterhaltsanspruch ersichtlich erlöschen lässt, eine festgesetzte Unterhaltsrente wieder entgegennimmt und dadurch den Irrtum fördert, in seinen Verhältnissen habe sich nichts geändert“ (so BGH NJW 1986, 2047, 2049, OLG Celle, FamRZ 1992, 582, 583).