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Nur bei gemeinsamer elterlicher Sorge führt ein Obhutswechsel des Kindes auch zur Unzulässigkeit des Antrages bezüglich der aufgelaufenen Unterhaltsrückstände aus der Zeit vor dem Obhutswechsel weil die gesetzliche Prozessstandschaft hier mit dem Obhutswechsel entfällt und dies auch die rückständigen Unterhaltsansprüche erfasst.

Dies gilt entsprechend auch für den Fall, dass bei bestehender gemeinsamer elterlicher Sorge der bisherige Aufenthaltselternteil die Einrichtung einer Beistandschaft beantragt hat. Auch die Beistandschaft endet aufgrund Obhutswechsels, so dass dann der Beistand das Kind nicht mehr wirksam im Verfahren vertreten könnte.

Besteht hingegen eine alleinige elterliche Sorge eines Elternteils, wird diese durch den Obhutswechsel nicht berührt, so dass diese im anhängigen Unterhaltsrechtstreit trotz des Obhutswechsels prozessführungs- und vertretungsbefugt und auch eine beantragte Beistandschaft erhalten bleibt (OLG Koblenz, Beschluss vom 20. Dezember 2017 – 13 UF 464/17 –, juris).

Das Oberlandesgericht Koblenz führte zur Begründung aus, dass ausschließlich bei gemeinsamer elterlicher Sorge ein Obhutswechsel des Kindes auch zur Unzulässigkeit des Antrages bezüglich der aufgelaufenen Unterhaltsrückstände aus der Zeit vor dem Obhutswechsel führe (OLG Koblenz MDR 2015, 836; OLG Bamberg FamRZ 2014, 2015), weil die gesetzliche Prozessstandschaft gemäß § 1629 Abs. 2 S. „ BGB hier mit dem Obhutswechsel entfalle und dies auch die rückständigen Unterhaltsansprüche erfasse (vgl. OLG Köln JAmt 2013, 165; OLG Rostock FamRZ 2012, 890; OLG Hamm FamRZ 1990, 890). Dies gelte entsprechend auch für den Fall, dass bei bestehender gemeinsamer elterlicher Sorge der bisherige Aufenthaltselternteil die Einrichtung einer Beistandschaft beantragt habe. Auch die Beistandschaft ende aufgrund Obhutswechsels gemäß §§ 1715 Abs. 2, 1713 Abs. 1 S. 2 BGB, so dass dann der Beistand das Kind nicht mehr wirksam im Verfahren vertreten könne (OLG Bamberg FamRZ 2014, 2014 [2015])