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Aus der Gesamtschau der objektiven Umstände in der Entwicklung der Beziehung zwischen einer getrennt lebenden Ehefrau und ihrem neuen Lebensgefährten, die auch durch das Auftreten als Paar bereits eine Eheähnlichkeit entwickelt hatte, kann eine verfestigte Lebensgemeinschaft im Sinne von §§ 1361 Abs. 3, 1579 Nr. 2 BGB auch schon vor Ablauf von zwei Jahren mit dem Einzug in die Wohnung des Lebensgefährten anzunehmen sein.

Mit §§ 1361 Abs. 3, 1579 Nr. 2 BGB stellt die verfestigte Lebensgemeinschaft einen eigenständigen Härtegrund dar. Hierdurch wird kein vorwerfbares Fehlverhalten des Unterhaltsberechtigten sanktioniert. Vielmehr ist es Zweck der Vorschrift, rein objektive Gegebenheiten bzw. Veränderungen in den Lebensverhältnissen des bedürftigen Ehegatten zu erfassen, die eine dauerhafte Unterhaltsleistung unzumutbar erscheinen lassen. § 1579 Nr. 2 BGB legt nicht fest, ab wann von einer verfestigten Lebensgemeinschaft auszugehen ist, sondern der Gesetzgeber hat ausdrücklich auf die hierzu ergangene Rechtsprechung zu § 1579 Nr. 7 BGB (alte Fassung) Bezug genommen (vgl. BGH FamRZ 2011, 1498-1503). Eine verfestigte Lebensgemeinschaft kann danach insbesondere angenommen werden, wenn objektive, nach außen tretende Umstände wie etwa ein über einen längeren Zeitraum hinweg geführter gemeinsamer Haushalt, das Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit, größere gemeinsame Investitionen wie der Erwerb eines gemeinsamen Familienheims oder die Dauer der Verbindung den Schluss auf eine verfestigte Lebensgemeinschaft nahelegen. Entscheidend ist darauf abzustellen, dass der unterhaltsberechtigte (frühere) Ehegatte eine verfestigte neue Lebensgemeinschaft eingegangen ist, sich damit endgültig aus der ehelichen Solidarität herauslöst und zu erkennen gibt, dass er diese nicht mehr benötigt (vgl. BGH a.a.O.). Allerdings kann eine unterhaltsverwirkende „Abkehr“ aus der Ehe allenfalls und erst dann angenommen werden kann, wenn die neue Beziehung einen gewissen Grad der Verfestigung erreicht hat (vgl. OLG Oldenburg NJW 2012, 2450-2452).

Zwar ist grundsätzlich nicht vor Ablauf von zwei Jahren davon auszugehen, dass sich eine Lebensgemeinschaft i.S.v. § 1579 Nr. 2 BGB „verfestigt“ hat (vgl. nur Palandt-Brudermüller, BGB, 79. Aufl. 2020, § 1579 Rdnr. 12 m.w.N. aus der Rechtsprechung). Allerdings kann sich aus einer Gesamtschau der objektiven Umstände in der Entwicklung der Beziehung zwischen dem Unterhaltsgläubiger und dem neuen Partner, die bereits vor dem Zusammenzug auch durch das Auftreten als Paar eine Eheähnlichkeit entwickelt hatte, die Annahme einer verfestigten Lebensgemeinschaft auch schon vor Ablauf von 2 Jahren im Einzelfall ergeben (vgl. OLG Oldenburg NJW 2017, 963-964).