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Im Einzelfall kann ein Wechselmodell auch gegen den Willen eines Elternteils durch das Familiengericht angeordnet werden.

 

Das OLG Stuttgart hat am 23.08.2017 beschlossen, dass eine gerichtliche Umgangsregelung, die im Ergebnis zu einer gleichmäßigen Betreuung des Kindes durch beide Eltern im Sinne eines paritätischen Wechselmodells führt, gegen den Willen eines Elternteils angeordnet werden kann (Az. 18 UF 104/17; im Anschluss an BGH vom 01.02.2017, Az. XII ZB 601/15).

 

Bestehen unstreitig gute Bindungen der Kinder zu beiden Elternteilen und hat der umgangsberechtigte Elternteil bereits bisher einen wesentlichen Teil der Betreuungsleistung übernommen, so kann das Gericht davon ausgehen, dass ein Wechselmodell dem Kindeswohl dient. Dabei muss das Gericht kein Sachverständigengutachten zwangsläufig einholen.

 

Die Anordnung des Umgangs beruht auf § 1684 Abs. 3 BGB. Danach kann das Familiengericht über den Umfang des Umgangs entscheiden. Nach § 1626 Abs. 3 BGB gehört zum Wohl des Kindes grds. der Umgang mit beiden Elternteilen. Dies spiegelt die Regelung des § 1684 Abs. 1 BGB wieder, wonach dem Kind ein Umgangsrecht mit jedem Elternteil zusteht.

 

Der Gesetzgeber hat keine konkreten Regelungen hinsichtlich der Art oder des Umfangs der Kontakte getroffen. Auch eine Vorgabe, in welchem Umfang ein Umgang maximal angeordnet werden kann, enthält das Gesetz nicht. Daher ist es vom Gesetzeswortlaut auch umfasst, durch Festlegung der Umgangszeiten beider Eltern die Betreuung des Kindes hälftig unter ihnen aufzuteilen (BGH, Beschluss vom 01.02.2017, Az. XII ZB 6010/15).

 

Voraussetzung für die Anordnung eines Wechselmodells ist, dass die geteilte Betreuung durch beide Elternteile im Vergleich mit anderen Betreuungsmodellen dem Kindeswohl im konkreten Fall am besten entspricht. Ob im Einzelfall die Anordnung eines Wechselmodells geboten sein kann, ist unter Berücksichtigung anerkannter Kriterien des Kindeswohls wie der Erziehungseignung der Eltern, der Bindung des Kindes, der Prinzipien der Förderung und der Kontinuität sowie unter Beachtung des Kindeswillens zu entscheiden. Voraussetzung ist die Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der Eltern. Dass zwischen den Eltern über die Betreuung des Kindes im Wechselmodell Konsens besteht, ist hingegen keine Voraussetzung für eine entsprechende Anordnung.

 

Unterschiedliche Erziehungsvorstellungen der Eltern sind meist unschädlich, denn Kinder sind schon früh in der Lage, solche Unterschiede zu „ertragen“, sie zur Erweiterung ihrer eigenen Erfahrungen nutzbar zu machen und als selbstverständlichen Ausdruck der unterschiedlichen Persönlichkeiten von Vater und Mutter zu begreifen (OLG Hamburg, Beschluss vom 17.12.2015, Az. 2 UF 106/14).

 

Im Übrigen wurde durch das OLG Stuttgart darauf abgestellt, dass auch die konkret betroffenen Kinder ein Wechselmodell wollten. Die Ermittlung des Kindeswillens dient auch dazu, die Selbstbestimmung des heranwachsenden Kindes zu fördern (BVerfG, Beschluss vom 27.06.2008, Az. 1 BvR 311/08). Je älter das Kind ist, desto mehr tritt die letztgenannte Funktion in den Vordergrund.