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Das OLG Karlsruhe hat in seinem Beschluss vom 20. Juli 2017 festgestellt, dass jedenfalls dann, wenn ohne eine Löschung der nicht valutierten Grundschulden (Eigentümergrundschulden) eine Teilungsversteigerung wesentlich erschwert oder sogar vereitelt werden würde, jeder Ehegatte als Teilhaber die Zustimmung zur Löschung dieser Grundschulden verlangen kann (OLG Karlsruhe, Az. 2 UF 52/17).

In dem Verfahren hatte die Antragstellerin den Antragsgegner auf Mitwirkung bei der Teilung der gleichrangigen Eigentümergrundschulden und auf Zustimmung zur Löschung in Anspruch genommen. Sie hatte vorgebracht, dass die Grundschulden, obwohl sie nicht valutiert seien, in das geringste Gebot fielen. Eine Teilungsversteigerung werde quasi unmöglich, da das geringste Gebot wegen der eingetragenen Grundschulden weit höher als der geschätzte Verkehrswert der Immobilie sei. Es finde sich kein Käufer, der bei einem Verkehrswert der Wohnung von nur 80.000,00 € ein geringstes Gebot von 127.822,97 € zahle. Der Antragsgegner verweigere jede Mitwirkung an der Löschung der Grundschulden.

Der Anspruch der Antragstellerin folgte nach Ansicht des OLG aus §§ 749 Abs. 1, 753 BGB. Mit der überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur ging das Gericht davon aus, dass nach diesen Vorschriften zur Aufhebung der Gemeinschaft ein Anspruch auf Zustimmung zur Löschung jedenfalls dann besteht, wenn ohne eine Löschung der nicht valutierten Grundschulden eine Teilungsversteigerung wesentlich erschwert oder sogar vereitelt werden würde (LG Stuttgart FamRZ 2007, 1034; OLG Oldenburg FamRZ 2012, 1567; OLG Schleswig FamRB 2016, 293 ff. mit Anm. Kogel; Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts, 6. Aufl., Rn. 206; Walter Kogel, Strategien bei der Teilungsversteigerung, 3. Aufl., Rn. 196 ff; Weinreich, Probleme der Teilungsversteigerung, FuR 2006, 403, 404).

Nach § 749 Abs. 1 BGB könne jeder Teilhaber jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen. Der sich aus § 749 Abs. 1 BGB ergebende Anspruch auf Aufhebung erstrecke sich auf die für die Aufhebung erforderlichen Leistungen, z.B. Mitwirkungshandlungen. Zu diesen geschuldeten Mitwirkungshandlungen könne auch die Mitwirkung bei der Löschung der Grundschulden gehören.

Das Gericht hatte keinen Zweifel daran, dass ohne die Löschung der Eigentümergrundschulden eine Teilungsversteigerung nach Maßgabe von §§ 180 ff. ZVG zwar rechtlich, nicht aber tatsächlich durchführbar war. Auch wenn die Grundschulden nicht mehr valutierten, blieben sie im Teilungsversteigerungsverfahren mit dem vollen Betrag von 127.822,97 € bestehen.

Gemäß §§ 44 Abs. 1, 52 Abs. 1 ZVG werden die Grundstücksbelastungen in das geringste Gebot aufgenommen und zwar in Höhe desjenigen Betrages, mit dem sie im Grundbuch eingetragen sind. Dass dies auch vorliegend der Fall war, war zwischen den Beteiligten unstreitig. Es war auch unstreitig, dass der Verkehrswert des Grundstückes mit 80.000,00 € deutlich unter dem geringsten Gebot lag.

Ein Bietinteressent hätte folglich ein Gebot abzugeben, das deutlich über dem Verkehrswert liegt. Es entspricht allgemeiner Lebenserfahrung, dass hierzu kein Interessent bereit sein dürfte.

Festzuhalten ist daher, dass die Löschung von nicht mehr valutierenden Eigentümergrundschulden i.d.R. auch gegen den Willen des anderen Ehegatten durchgesetzt werden kann, um ggf. eine Verwertung einer Immobilie im Wege der Teilungsversteigerung erzwingen zu können.

is.de/perma