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Das Amtsgericht Köln hat in seinem Beschluss vom 03.02.2014 (Az. 314 F 204/13) festgestellt, dass die Zugewinngemeinschaft nach § 1386 BGB i.V.m. § 1385 Nr. 1 BGB vorzeitig aufgehoben werden kann, wenn die Beteiligten seit mehr als drei Jahren getrennt voneinander leben. Weitere Voraussetzungen sind nicht erforderlich. Eine bereits bestehende Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens führt lediglich dazu, dass es bei dem durch die Zustellung des Scheidungsantrages bestimmten Berechnungszeitpunkt für den Zugewinnausgleich verbleibt. Zur Begründung wies das Gericht darauf hin, dass die Bestimmung des § 1386 BGB i.V.m. § 1385 Nr. 1 BGB nicht auslegungsbedürftig sei, weil sie nach ihrem Wortlaut eindeutig sei (vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 02.04.1982 – 5 WF 147/82 -, OLG München, Beschluss vom 15.02.2012 – 12 UF 1523/11 -). Die bereits bestehende Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens führe lediglich dazu, dass es bei dem durch die Zustellung des Scheidungsantrages bestimmten Berechnungszeitpunkt für den Zugewinnausgleich verbleibe. Das Amtsgericht schloss sich damit der herrschenden Ansicht an.

Die praktische Bedeutung dieser Entscheidung ergibt sich daraus, dass bei einem dreijährigen oder längeren Getrenntleben kein Scheidungsantrag erforderlich ist, um ggf. Ansprüche auf Zahlung von Zugewinnausgleich geltend machen zu können. Hierdurch können sich in der Praxis erhebliche Gestaltungsmöglichkeiten ergeben.