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Das OLG Stuttgart hat am 16.02.2016 beschlossen, dass ein Grundstücksmiteigentümer und Ersteher im Teilungsversteigerungsverfahren dem Anspruch des Miteigentümers auf Einwilligung in die Auszahlung des hälftigen Erlöses nach Hinterlegung des gesamten Versteigerungserlöses und Begleichung der Gemeinschaftsverbindlichkeiten weder ein Zurückbehaltungsrecht wegen einer möglichen Zugewinnausgleichsforderung oder nichtgüterrechtlicher gemeinschafts-fremder Ansprüche noch die Aufrechnung mit derartigen Ansprüchen entgegenhalten kann (Az. 18 UF 156/15).

Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, dass der BGH in drei Entscheidungen (BGH FamRZ 1990, 754; FamRZ 2008, 767; FamRZ 2014, 285) den grundsätzlichen Standpunkt vertreten hatte, dass das Recht eines Teilhabers, nach § 749 Abs. 1 BGB jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, nicht durch die Geltendmachung von Gegenrechten beeinträchtigt werden kann, die nicht in der Gemeinschaft wurzeln und keine Zuteilung aus dem Versteigerungserlös rechtfertigen.

In dem von dem OLG zu entscheidenden Fall war maßgeblich, ob die Bruchteilsgemeinschaft mit der Hinterlegung des gesamten Versteigerungserlöses bei der Hinterlegungsstelle durch den ersteigernden Ehegatten und der Durchführung des ergebnislosen Verteilungstermins aufgehoben ist oder erst, wenn die Erlösverteilung erfolgt. Im ersten Fall kann der Antragsgegner jedenfalls nach der BGH-Rechtsprechung mit einem güterrechtlichen Anspruch weder aufrechnen noch ein darauf gestütztes Zurückbehaltungsrecht geltend machen. Sofern der Verteilungstermin ohne Ergebnis einer Einigung verläuft kann sich der frühere Miteigentümer nicht auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen Zugewinnausgleichs-forderung berufen. Hierdurch kann er nicht die Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft verhindern, da diese güterrechtliche Forderung keine Zuteilung aus dem Versteigerungserlös rechtfertigt und gemeinschaftsfremd ist, d.h. nichts mit der Grundstücksgemeinschaft zu tun hat.