Bei einer Auseinandersetzung über den Zugewinnausgleich kann der nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB über den Bestand seines Endvermögens auskunftspflichtige Ehegatte gesondert zur Ermittlung des Wertes von Vermögensgegenständen verpflichtet werden (§ 1379 Abs. 1 Satz 2 BGB).
Es ist aber zu beachten, dass der Auskunftspflichtige nur insoweit zur Ermittlung und Angabe der Vermögenswerte verpflichtet ist, als er dazu selbst imstande ist, wie durch den BGH in seinem Beschluss vom 28. Januar 2009 festgestellt wurde (Az. XII ZB 121/08).
Bei einer auf § 1379 Abs. 1 Satz 2 BGB beruhenden Verpflichtung wird ihm dagegen nicht die Pflicht auferlegt, die Vermögensgegenstände, insbesondere das Grundeigentum, begutachten zu lassen (BGHZ 64, 65 f; 84, 31, 32; Senatsbeschlüsse vom 4. Oktober 1990 – XII ZB 37/ 90 – FamRZ 1991, 316 und vom 14. Februar 2007 – XII ZB 150/05 – FamRZ 2007, 711, 712 m. Anm. Schröder).
Das schließt es allerdings nicht aus, dass der Verpflichtete zu Einzelfragen Auskünfte einholen und Hilfskräfte einschalten muss, um den Wert der Vermögensgegenstände zuverlässig zu ermitteln. Dadurch anfallende Auslagen gehören zu den Kosten der Wertermittlung, die der Verpflichtete zu tragen hat.