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Ein Anspruch auf Hausratsteilung ist verwirkt, wenn ein Ehegatte während des Getrenntlebens und auch längere Zeit nach Scheidung einen Anspruch auf Hausratsteilung nicht geltend macht (Zeitmoment) und der andere aufgrund eingetretener „Funkstille“ dies Verhalten dahin verstehen kann, dass von einer weiteren Geltendmachung der Hausratsteilung abgesehen wird (Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24. Januar 2007 – 3 UF 24/07 –, juris).

Ein Recht ist grundsätzlich verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht hat und der Verpflichtete sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und auch eingerichtet hat, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde.

Der Anspruch auf Verteilung des Hausrats ist in diesem Falle nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB verwirkt.