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Wurde ein von den Eheleuten für das gemeinsame Hausgrundstück aufgenommenes Darlehen (zu dessen Sicherung eine Grundschuld auf dem Grundstück unter Übernahme der persönlichen Haftung der Eheleute bestellt wurde) in der Weise umgeschuldet, dass der Ehemann alleiniger Darlehensschuldner wurde, so kann dieser – bei Fehlen anderweitiger Absprachen – im Innenverhältnis von seiner Ehefrau die Erstattung der Hälfte der von ihm aufgewandten Zins- und Tilgungsleistungen verlangen (vgl. BGH, Urteil vom 31. Januar 1991– IX ZR 38/90 –, juris).

Nehmen entsprechend den üblichen Gepflogenheiten Ehegatten ein Darlehen zur Hausfinanzierung gemeinsam auf, dann haften sie regelmäßig als Gesamtschuldner. Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht etwas anderes von den Schuldnern vereinbart wurde (§ 426 Abs. 1 BGB). Bedient ein Gesamtschuldner das Darlehen alleine kann er von dem anderen Schuldner einen Ausgleich verlangen (§ 426 Abs. 2 BGB). Dabei wird grds. davon ausgegangen, dass die Schuldner im Verhältnis zueinander (sog. „Innenverhältnis“) zu gleichen Teilen haften. Folge ist, dass der zahlende Schuldner im Wege des Gesamtschuldnerinnenausgleichs von dem anderen Schuldner i.d.R. die Hälfte des gezahlten Betrages verlangen kann. Durch die Entscheidung des BGH vom 31.01.1991 wurde auch für den Fall Rechtssicherheit geschaffen, dass eine Umschuldung durch einen Ehegatten erfolgt, bei der dieser Ehegatte dann als alleiniger Darlehensnehmer seitens der Bank ausgewiesen wird. Auch in diesem Falle kann er bei Zahlung auf die bestehenden Verbindlichkeiten einen Gesamtschuldnerinnenausgleich gegenüber dem bisherigen Mitschuldner geltend machen.

Für eine Verjährung dieser Ausgleichsansprüche nach § 426 BGB gilt damit, dass nicht auf den Zeitpunkt der Umschuldung abzustellen ist, sondern auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung nach der durchgeführten Umschuldung (so auch AG Bergisch-Gladbach, Az. 24 F 82/20).