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Nach § 1 Abs. 1 u. 2 Gewaltschutzgesetz kann das Gericht auf Antrag Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellungen anordnen, wenn eine Person beispielsweise widerrechtlich und vorsätzlich in die Wohnung einer anderen Person oder deren befriedetes Besitztum eindringt.

Es sind zur Begründung der Wiederholungsgefahr für Unterlassungsansprüche nach dem Gewaltschutzgesetz somit ein rechtswidriger Verstoß gegen das jeweils angegriffene Rechtsgut Körper, Gesundheit oder Freiheit oder eine entsprechende Begehungsgefahr darzutun (LG Oldenburg, Beschluss vom 4. September 2007 – 5 T 874/07 –, juris). Wie bei jedem Unterlassungsverlangen wird die erforderliche Wiederholungsgefahr erst durch einen rechtswidrigen Verstoß begründet (BT-Drucks. S. 22, 19).

Sofern mithin die Voraussetzungen für ein widerrechtliches Eindringen weder im Sinne des § 123 StGB noch des § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 a GewSchG vorliegen scheidet eine Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz aus.