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Auch wenn in Gewaltschutzsachen der Amtsermittlungsgrundsatz gilt, ist ein im Wege der einstweiligen Anordnung gestellter Antrag auf Erlass einer Schutzanordnung zurückzuweisen, wenn der Antragsgegner den Vorwurf (hier tätlicher Angriff auf den Antragsteller) bestreitet und dies im Wege der Gegenglaubhaftmachung ebenfalls eidesstattlich versichert und auch keine weiteren Indizien für die Schilderung des die Feststellungslast tragenden Antragstellers sprechen (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 17. Dezember 2021 – 6 UF 217/21 –, juris).

Im Verfahren der einstweiligen Anordnung hat der Antragsteller gemäß § 51 Abs. 1 Satz 2 FamFG die Voraussetzungen für die begehrte Anordnung glaubhaft zu machen. Gemäß § 31 FamFG kann sich derjenige, der eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, aller Beweismittel bedienen und auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden. Für alle Antragsverfahren gilt, dass zur ausreichenden Glaubhaftmachung einer Tatsachenbehauptung es nicht der vollen gerichtlichen Überzeugung bedarf, sondern ein geringerer Grad der richterlichen Überzeugungsbildung genügt, der bereits vorliegt, wenn bei freier Würdigung des gesamten Verfahrensstoffes eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass sie zutrifft (OLG Hamm, FamRZ 2013, 1818; OLG Brandenburg, Beschluss vom 14.07.2015 – 10 UF 53/15, BeckRS 2016, 8357). Eine Glaubhaftmachung kann jedoch erschüttert werden, indem substantiierte Einwendungen erhoben und durch sofort verfügbare Beweismittel glaubhaft gemacht werden, sogenannte Gegenglaubhaftmachung (OLG Brandenburg, Beschluss vom 14.07.2015, a.a.O.). Trotz des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 26 FamFG) gelten gerade wenn es um die Glaubhaftmachung und Gegenglaubhaftmachung geht, die Regeln der Darlegungs- und Beweislast bzw. Feststellungslast (Burschel, in: BeckOK FamFG, Hahne/Schlögel/Schlünder, 40. Edition, Stand: 01.10.2021, § 31 FamFG, Rn. 12). Stehen sich widersprechende eidesstattliche Versicherungen gegenüber und sind keine genügenden Anhaltspunkte vorhanden, die für eine größere Wahrscheinlichkeit der einen oder der anderen sprechen, läuft dies ebenso wie bei der Würdigung von Zeugenaussagen auf ein non liquet hinaus (Dölling, Eid und eidesstattliche Versicherung, NZFam2014, 112).

Beide Beteiligten hatten ihre Angaben zu den Geschehnissen an Eides statt versichert. Somit stand Aussage gegen Aussage. Ob die Angaben des Antragstellers oder des Antragsgegners überwiegend wahrscheinlich war, konnte nicht festgestellt werden. Dies ging zu Lasten des feststellungsbelasteten Antragstellers.