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In der Berücksichtigung einer vom Unterhaltsschuldner getragenen Gesamtschuld bei der Bemessung des Kindesunterhalts kann regelmäßig keine anderweitige Bestimmung gesehen werden, die Ausgleichsansprüche zwischen den Ehegatten nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB ausschließt (BGH, Beschluss vom 13. März 2024 – XII ZB 243/23 –, juris).

Eine Gesamtschuld liegt bei einem Schuldverhältnis vor, bei dem mehrere Schuldner die Leistung an einen einzigen Gläubiger erbringen müssen. Dabei kann der Gläubiger die ganze Leistung von jedem der Gesamtschuldner verlangen, allerdings gem. § 421 BGB insgesamt nur einmal.

Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist (§ 426 Abs. 1 Satz 1 BGB). Sofern also zwei Personen Gesamtschuldner sind, haften sie im Verhältnis zueinander hälftig.

Erbringt einer der Gesamtschuldner die geschuldete Leistung steht ihm gegen den anderen Schuldner ein Ausgleichsanspruch entsprechend der Haftungsquote zu (sog. Gesamtschuldnerinnenausgleich).

Im dem von dem BGH entschiedenen Fall waren die beiden Ehegatten durch den gemeinsamen Abschluss von Darlehensverträgen zwecks Finanzierung des gemeinsamen Eigenheims gegenüber der finanzierenden Bank eine gesamtschuldnerische Verpflichtung eingegangen. Im Verhältnis zueinander waren die Gesamtschuldner zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Eine abweichende Bestimmung kann sich aus dem Gesetz, einer Vereinbarung, dem Inhalt und Zweck des Rechtsverhältnisses oder der Natur der Sache, mithin aus der besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens ergeben.

Zwar hatten die Beteiligten zunächst eine anderweitige Regelung i.S.d. § 426 BGB getroffen, allerdings entfällt die Grundlage einer Bestimmung über den Gesamtschuldnerausgleich dann, wenn die Ehegatten in einer späteren Phase ihrer Trennung den Willen äußern, deren finanzielle Folgen anders zu regeln.

Sofern etwa die Zahlung von Kindesunterhalt gefordert wird, woraufhin dann die hälftige Erstattung der Hauslasten und die Zahlung einer Nutzungsentschädigung verlangt wird, ist die zunächst getroffene Regelung überholt.

Auch kann in der Berücksichtigung einer vom Unterhaltsschuldner getragenen Gesamtschuld bei der Bemessung des Kindesunterhalts regelmäßig keine anderweitige Bestimmung gesehen werden, die Ausgleichansprüche zwischen den Ehegatten nach § 426 Abs. 1 Sat 1 BGB ausschließt. Es handelt sich nämlich insoweit schon nicht um wechselseitige Ansprüche der Ehegatten. Abgesehen davon würde durch diese Vorgehensweise regelmäßig im Ergebnis keine nahezu hälftige Aufteilung der Schuldentilgung unter den Ehegatten herbeigeführt.