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Unter welchen Umständen ein gescheiterter Versöhnungsversuch eine gemeinsame
Veranlagung zur Einkommensteuer ermöglicht ist umstritten.

Voraussetzung für eine Zusammenveranlagung von Ehegatten ist, dass sie „nicht
dauernd getrennt“ leben (§ 26 Abs. 1 EStG).

Ehegatten leben dauernd getrennt, wenn die Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft
endgültig aufgehoben worden ist (BFH/ NV 1997, 139). Unter Lebensgemeinschaft
ist die räumliche, persönliche und geistige Gemeinschaft der Ehegatten zu
verstehen. Die Wirtschaftsgemeinschaft beinhaltet die gemeinsame Erledigung der
wirtschaftlichen Fragen des Zusammenlebens,vor allem die gemeinsame
Entscheidung über die Verwendung des Familieneinkommens.

Beantragen die Ehegatten die Zusammenveranlagung ist zu vermuten, dass sie
„nicht dauernd getrennt“ leben. Diese Vermutung gilt jedoch nicht, wenn die
Ehegatten getrennt voneinander wohnen.

Aber auch bei dieser Gestaltung kann sich ergeben, dass die Eheleute „nicht
dauernd getrennt“ leben (BFH, BStBL. II 1972, 173 und BFH/NV 1987, 431). Dies
kann außer in Fällen der Trennung aufgrund zwingender äußerer Umstände (z.B.
Auslandseinsatz eines Soldaten) auch dann anzunehmen sein, wenn die Ehegatten
eine räumliche Trennung freiwillig herbeigeführt haben, diese aber nur
vorübergehend sein soll, weil die Ehegatten die Ehe aufrecht erhalten wollen.

Da es sich bei diesen Fragen um schwer nachprüfbare innere Vorgänge handelt, die
häufig viele Jahre zurückliegen, ist die Entscheidung anhand des Gesamtbildes der
äußeren erkennbaren Merkmale zu treffen.

Die Rückkehr zur Zusammenveranlagung nach einer dauerhaften Trennung ist
jederzeit möglich, wenn die Ehegatten wieder einen gemeinsamen Haushalt
(dauerhaft) führen. Ein kurzzeitiges Zusammenleben, das der Versöhnung dienen soll,
ist für die Frage der Zusammenveranlagung der Ehegatten ohne Bedeutung
(BFH/NV 1998, 163).

Streitig ist die Dauer des Zusammenlebens bei einem gescheiterten
Versöhnungsversuchs, durch den eine Zusammenveranlagung ermöglicht wird.

Nach dem Urteil des Hessischen Finanzgerichts (EFG 1988, 639) eröffnet ein 7-
wöchiges Zusammenleben die Ehegattenveranlagung, nach Finanzgericht Münster
(EFG 1996, 921) reichen hierfür 6 Wochen aus und nach Finanzgericht Köln (EFG
1994, 771, durch den BFH bestätigt) ermöglicht ein 3- bis 4-wöchiges erneutes
Zusammenleben die gemeinsame Veranlagung.

Es wird daneben die Auffassung vertreten, der ernsthafte Versuch einer Versöhnung
sollte zumindest länger als einen Monat dauern
(Pflüger in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, § 26, Rdnr. 31).Nach anderer Auffassung soll
nicht die Dauer des Versöhnungsversuchs, sondern dessen Ernsthaftigkeit
entscheidend sein (so Littmann, Bitz, Pust, EStG, § 26 Rdnr. 42). Diese Auffassung
teilt auch das Finanzgericht Hamburg (Urteil vom 13.09.2002 – VI 87/01, juris).
Danach sei ausschlaggebend, dass die Eheleute die vorangegangene Trennung
rückgängig machen und die Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft auf Dauer wieder
herstellen wollen. Gelegentliche gemeinsame Übernachtungen, mehrtägige Besuche
oder gemeinsame Urlaubsreisen sollen noch keine Lebens- und
Wirtschaftsgemeinschaft begründen und das Getrenntleben nicht unterbrechen.

Das FG Nürnberg geht davon aus, dass eine Rückkehr zur Zusammenveranlagung
nach einer dauerhaften Trennung durch kurzfristiges Zusammenleben nicht allein
nach der Dauer des kurzfristigen Zusammenlebens bewertet werden könne, auch
nicht allein nach der Absicht der Eheleute ( DStRE 2005, 938) . Die Entscheidung
über ein nicht dauerndes Getrenntleben kann danach nur nach Würdigung des
Gesamtbildes der äußeren erkennbaren Merkmale sowie der inneren Einstellung der
Ehegatten zur ehelichen Lebensgemeinschaft im jeweiligen Einzelfall getroffen
werden.

Gemeinsame Urlaubszeiten sind nicht geeignet, ein dauerndes Getrenntleben zu
unterbrechen, weil sie von vornherein ein zeitlich begrenztes Zusammenseinbeinhalten
und deshalb kein auf Dauer angelegtes geplantes Zusammenleben in
einer ehelichen Lebensgemeinschaft begründen können.

Die Forderung einer Mindestdauer des Zusammenlebens nach dauernder Trennung
steht auch nicht in Widerspruch dazu, dass grundsätzlich
bereits das Zusammenleben an einem Tage im Veranlagungszeitraum für eine
Zusammenveranlagung im abgelaufenen Jahr genügt.
Auch nach einer vorausgegangenen dauernden Trennung von Ehegatten kann ein kurzes
Zusammenleben, z.B. im Rahmen eines gescheiterten Versöhnungsversuchs, sich
über den Jahreswechsel erstrecken und dann ggf. eine Zusammenveranlagung in
beiden Veranlagungszeiträumen begründen. Die Wiederaufnahme einer auf Dauer
angelegten ehelichen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft,
die nach vorangegangener dauernder Trennung allerdings erst nach einem Zusammenleben
von mindestens einem Monat angenommen werden kann, führt zur Annahme eines
nicht dauernd getrennt Lebens bereits vom ersten Tag an.