02224-9474-0 [email protected]

 

Die Adoption eines Kindes lässt zwar im Regelfall alle Unterhaltsansprüche für die Zukunft erlöschen, nicht jedoch die Ansprüche auf rückständigen Unterhalt (Kammergericht, Urteil vom 08.05.1984, FamRZ 1984, 1131-1134).

Nach § 1755 Abs. 1 Satz 2 BGB erlöschen mit der Wirksamkeit der Annahme bestehende Unterhaltsansprüche des Kindes gegen leibliche Verwandte. Ob dies auch für Unterhaltsrückstände gilt, war im Schrifttum umstritten. In der obergerichtlichen Rechtsprechung und überwiegend auch im Schrifttum wurde ein Erlöschen des Anspruchs auf den bis zur Adoption fällig gewordenen Unterhalt schon immer verneint (OLG Hamburg FamRZ 1979, 180; OLG Hamm FamRZ 1979, 1079; OLG Düsseldorf FamRZ 1980, 496; OLG Celle FamRZ 1981, 604; Lüderitz in Münchner Kommentar, Rdnr. 18 zu § 1755 BGB; Brüggemann DAVorm. 1979, 82; Gernhuber: Lehrbuch des Familienrechts, 3. Aufl., Seite 997). Der gegenteilige Standpunkt wurde nur vereinzelt vertreten (Zopfs FamRZ 1979, 385; Darns FamRZ 1981, 325).

Der BGH hat sich der herrschenden Meinung angeschlossen und ist hierbei auf die einzelnen Gegenargumente eingegangen (NJW 1981, 2298). Das Kammergericht Berlin wies in dem Urteil vom 08. Mai 1984 darauf hin, dass der Umstand, dass der Wortlaut des Gesetzes nicht eindeutig sei, vom BGH erkannt und im Einzelnen abgehandelt worden sei. Gleichwohl habe der BGH aus dem System des Adoptionsrechts die Ansicht hergeleitet, dass trotz der Adoption die aus den bisherigen Verwandtschaftsverhältnissen entstandenen Unterhaltsansprüche weiterbestehen sollten, weil die Adoption nach den §§ 1754 ff. BGB nicht zurückwirke. Dabei habe sich der BGH auch mit dem Argument, der Zweck der Adoption – völlige Lösung des Kindes aus den bisherigen Verwandtschaftsverhältnissen und Eingliederung in die neue Familie – werde beeinträchtigt, wenn Unterhaltsansprüche weiterhin geltend gemacht werden könnten, befasst. Er hat dazu gemeint, dass einerseits dieser Zweck nicht entscheidend beeinträchtigt werde, wenn Unterhaltsrückstände weiterverfolgt werden könnten, dass andererseits dem Kind aber durch ein Erlöschen des Anspruchs auf Unterhaltsrückstände wesentliche Nachteile zugefügt werden würden.