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Voraussetzung einer Ehescheidung ist das Scheitern der Ehe. Das Scheitern setzt voraus, dass die Ehegatten getrennt leben und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen (§ 1565 Abs. 1 BGB).

Ein Getrenntleben der Ehegatten liegt vor, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und mindestens ein Ehegatte diese auch nicht mehr herstellen will. Der Begriff des „Getrenntlebens“ gründet also auf drei Elementen, die zusammentreffen müssen, nämlich objektiv die häusliche Trennung und subjektiv einmal der Wille zumindest eines Ehegatten, die häusliche Gemeinschaft nicht wieder herzustellen, und zum Anderen dessen Motiv, die in der Ablehnung der ehelichen Lebensgemeinschaft besteht.

Dabei kann die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft auch innerhalb einer Wohnung stattfinden (§ 1567 Abs. 1 BGB). Die Annahme des Getrenntlebens innerhalb der ehelichen Wohnung setzt voraus, dass kein gemeinsamer Haushalt geführt wird und zwischen den Ehegatten keine wesentlichen persönlichen Beziehungen mehr bestehen (BGH, Urteil vom 14. Juni 1978 – IV ZR 164/77 -, juris).

Wird die Haushaltsführung entsprechend der Arbeitsaufteilung von Ehegatten allerdings in wesentlichen Teilen aufrechterhalten, ist nicht von einem Getrenntleben innerhalb der ehelichen Wohnung auszugehen, wie durch das OLG Köln entschieden wurde (Beschluss vom 07. Dezember 2012 – II-4 UF 182/12 –, juris).

Ein Getrenntleben innerhalb einer Wohnung ist daher zu verneinen, wenn ein Ehegatte die Wäsche des anderen – bis auf wenige Ausnahmen – pflegt und auch die Einkäufe für die Familie im Wesentlichen tätigt. Erst recht scheidet ein Getrenntleben aus, wenn die Ehegatten auch gemeinsam das Schlafzimmer in der Ehewohnung nutzen, selbst wenn die Ehegatten nicht mehr geschlechtlich miteinander verkehrten (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 02.03.1998 – 5 WF 85/98 –, juris; OLG Koblenz, Urteil vom 30.03.2004, 11 UF 567/01 –, juris).