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An ein Getrenntleben innerhalb der Ehewohnung sind strenge Voraussetzungen zu stellen. Entscheidend ist insbesondere, dass die Trennung nach objektiven Kriterien nach außen deutlich werden muss. Daran fehlt es, wenn die Eheleute bis zum Auszug der Ehefrau durchgängig das Schlafzimmer gemeinsam genutzt und gemeinsam gegessen haben und ein Ehegatte die Wäsche für beide Ehegatten weiterhin gewaschen hat (OLG Brandenburg, Beschluss vom 15. März 2015 – 10 UF 87/15 –, juris).

Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht wieder herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt (§ 1567 Abs. 1 Satz 1 BGB). Um feststellen zu können, dass die Ehegatten getrennt leben, müssen beide Elemente – das Nichtbestehen einer häuslichen Gemeinschaft sowie bei mindestens einem Ehegatten das Bestehen eines Trennungswillens, der erkennbar auf eine Ablehnung der ehelichen Lebensgemeinschaft gerichtet ist – an dem vom Antragsteller behaupteten Trennungstag vorgelegen haben und weiter vorliegen.

Im Falle des Bestreitens muss daher der antragstellende Ehegatte die Verlautbarung seines eigenen Trennungswillens gegenüber dem anderen Ehegatten beweisen. Ferner muss er die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft im Bestreitensfalle beweisen. Die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft ist gemäß § 1567 Abs. 1 Satz 1 BGB zwar auch innerhalb der Ehewohnung möglich, wenn ein der konkreten Wohnsituation entsprechendes Höchstmaß an räumlicher Trennung nachgewiesen ist (vgl. BGH FamRZ 1979, 1360), wozu allein das Vorliegen getrennter Schlafzimmer nicht ausreichend ist (vgl. S. Kappler in BeckOGK BGB, a. a. O. Stand 01.02.2021 § 1567 Rn. 33). Andererseits schließt die gemeinsame Nutzung von Räumen, die der Hygiene und Versorgung dienen (Küche, Toilette, Bad, Waschküche), sofern solche Räume in der Ehewohnung nur einmal vorhanden sind, die Annahme eines Getrenntlebens auch nicht aus. Mit Ausnahme der zwangsläufig gemeinsam zu nutzenden Räume darf aber kein Zimmer der ehelichen Wohnung mehr gemeinsam genutzt werden, sondern sie müssen strikt getrennt genutzt werden (OLG Brandenburg, FamRZ 2021, 367). Nur wenn konkret dargelegt wird, welche Räume innerhalb der Ehewohnung von welchem Ehegatten allein, welche gemeinsam genutzt werden, ob und wenn ja, welche Mahlzeiten getrennt oder gemeinsam eingenommen werden, ob und wenn ja, welche Versorgungsleistungen noch füreinander übernommen werden, ob und wenn ja, welche Berührungspunkte zwischen den Ehegatten noch bestehen, liegt eine hinreichend substantiierte Tatsachengrundlage zur Beurteilung vor, ob die ehelichen Gemeinsamkeiten in allen Lebensbereichen aufgegeben wurde – und damit das Nichtbestehen einer häuslichen Lebensgemeinschaft innerhalb der Ehewohnung festzustellen ist (vgl. OLG Bremen, FamRZ 2000, 1417). Zwar hindert die Aufrechterhaltung gewisser familiärer Gemeinsamkeiten im Interesse der gemeinsamen Kinder, wie etwa die gelegentliche gemeinsame Einnahme von Mahlzeiten, nicht die Annahme eines Getrenntlebens (vgl. S. Kappler a. a. O. § 1567 Rn. 42). Wenn jedoch die Ehegatten weiterhin regelmäßig die Mahlzeiten gemeinsam zubereiten und einnehmen und einer der Ehegatten – wenn auch nur, um im Interesse der Kinder den Schein einer intakten Ehe aufrechtzuerhalten – den Haushalt wie gewohnt weiterführt, ist ein Getrenntleben zu verneinen (OLG Stuttgart, FamRZ 2002, 239; S. Kappler a. a. O. Rn. 42).

Gemeinsame Urlaube stehen i.Ü. der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft innerhalb der Ehewohnung nicht generell entgegen (vgl. S. Kappler, a. a. O. Rn. 47), führen jedoch zu erhöhten Anforderungen an die Darlegung der Aufgabe der häuslichen Gemeinschaft im Übrigen.