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Ebenso wie andere Unterhaltsansprüche kann auch ein Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt verwirkt werden.

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist der Vorsorgeunterhalt gem. § 1578 Abs. 3 BGB ein zweckgebundener, in der Entscheidung besonders auszuweisender Bestandteil des nachehelichen Unterhalts, den der Berechtigte für eine entsprechende Versicherung zu verwenden hat.

Dem Unterhaltsberechtigten steht es dabei frei, den Altersvorsorgeunterhalt als freiwillige Leistung in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen oder ihn ganz oder teilweise für eine private Altersvorsorge, insbesondere eine private Rentenversicherung, zu verwenden (BGH, NJW 2007, 144 Rn. 24).

Bei zweckwidriger Verwendung der als Vorsorgeunterhalt geleisteten Beträge ist der Unterhaltsgläubiger später so zu behandeln, als hätten diese zu einer entsprechenden Versicherung geführt (BGH NJW 1983, 1547).

Macht der Berechtigte erstmals Vorsorgeunterhalt geltend, braucht er grundsätzlich keine konkreten Angaben über die Art und Weise der von ihm beabsichtigten Vorsorge zu machen. Dies gilt nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) jedoch nicht, wenn er in der Vergangenheit als Vorsorgeunterhalt erhaltene Beträge nicht bestimmungsgemäß verwendet hat. Entsprechendes gilt auch dann, wenn der Unterhaltsberechtigte einem Auskunftsverlangen zur Verwendung des bereits gezahlten Altersvorsorgeunterhalts nicht nachkommt. Denn in diesem Fall besteht die begründete Besorgnis, dass er die an sich gezahlten Beträge nicht zweckentsprechend verwendet. Auch dann wäre die Forderung des Unterhaltsberechtigten auf Vorsorgeunterhalt nicht schlüssig begründet (vgl. BGH NJW 1987, 2229).

Wie das OLG Hamm am 16. September 2022 entschieden hat, entspricht die Schaffung von Sparvermögen nicht der erforderlichen Zweckbindung OLG Hamm, Beschluss vom 16. September 2022 – II-5 UF 44/22 –, juris)

Der Zweck des Altersvorsorgeunterhalts besteht darin, dass die aus dem angesparten Kapital fließenden Renteneinkünfte zur Deckung des Bedarfs im Alter zur Verfügung stehen. Durch das bloße Ansparen wird dieser Zweck beeinträchtigt, da der Sparbetrag dem jederzeitigen Zugriff der Antragsgegnerin unterliegt (vgl. BGH NZFam 2021, 1005 Rn. 25, 26, beck-online).

Der Altersvorsorgeanspruch war daher verwirkt.