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Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, die mittels kreditfinanzierter Immobilien erzielt werden, ist bis zur erzielten Miete nicht nur die Zins-, sondern auch die Tilgungsleistung unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen. Dabei ist jeweils eine objektbezogene Prüfung erforderlich.

Der BGH hatte bereits im Rahmen des Elternunterhalts entschieden, dass dem grundsätzlich einkommenserhöhenden Wohnvorteil nicht nur die Zinsleistung gegenzurechnen ist, die der die Immobilie Nutzende auf einen zu ihrer Finanzierung aufgenommenen Kredit erbringt. Auf den Wohnvorteil sind vielmehr auch die Tilgungsleistungen bis zur Höhe des Wohnwerts anzurechnen. Denn auch bei diesen handelt es sich nicht um eine Vermögensbildung „zu Lasten“ des Unterhaltsberechtigten, da es ohne Zins und Tilgung schon den Wohnvorteil in Form einer ersparten Miete nicht gäbe (vgl. BGH BGHZ 213, 288). Für den Ehegattenunterhalt ist das nicht anders zu beurteilen (BGH FamRZ 2018, 1506 Rn. 31).

Diese Argumentation gilt aber nicht nur für einen Wohnvorteil, sondern auch für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, die mittels kreditfinanzierter Immobilien erzielt werden (vgl. Borth FamRZ 2019, 160, 162). Bis zur erzielten Miete ist daher bei diesen ebenfalls nicht nur die – die Einkünfte bereits steuerrechtlich vermindernde – Zins-, sondern auch die Tilgungsleistung unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen.

Erforderlich ist aber aus Sicht des BGH, dass eine Differenzierung nach einzelnen Objekten erfolgt. Unzulässig sei es also, lediglich dem Gesamtsaldo die Tilgungsleistungen aller Objekte gegenüberzustellen und dann nur zu prüfen, ob in einem bestimmten Jahr die für sämtliche Immobilien gezahlten Tilgungen die mit den Objekten erzielten Mieten überstiegen hätten. Andernfalls werde nach Ansicht des BGH nicht nur dem Umstand Rechnung getragen, dass auch die Tilgung erforderlich gewesen sei, um mit dem Objekt Mieteinkünfte zu erzielen, sondern letztlich rechnerisch eine unzulässige Vermögensbildung auf Kosten der Unterhaltsberechtigten betrieben, indem aus anderen Immobilien erzielte Erlöse zur objektfremden Darlehenstilgung herangezogen würden (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2021 – XII ZB 557/20 –, juris).