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Der Unterhaltsanspruch erlischt mit der Wiederheirat, der Begründung einer Lebenspartnerschaft oder dem Tode des Berechtigten (§ 1586 Abs. 1 BGB).

Damit stellt sich bei Unterhaltsvereinbarungen, in denen die Verpflichtung zur Zahlung von Ehegattenunterhalts „unabänderbar“ geregt wurde, die Frage, welche Möglichkeiten der Unterhaltsschuldner bei Wiederheirat des Unterhaltsgläubigers hat.

Insoweit ist der Umstand der Wiederheirat kein Abänderungsgrund, allerdings ergibt sich aus § 1586 BGB, dass der Unterhaltsanspruch grundsätzlich weggefallen ist. Dies ist nach der obergerichtlichen Rechtsprechung mit dem Vollstreckungsgegenantrag gem. § 767 ZPO geltend zu machen. Ein Abänderungsverfahren bezweckt dagegen die Abänderung aufgrund Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse (vgl. OLG Naumburg, 24.08.2005, Aktenzeichen 14 WF 126/05). Das gilt auch bezüglich einer Unterhaltsvereinbarung, so dass sich Abänderungen von Vergleichen allein nach materiellen Kriterien richtet (BGH, Urteil vom 25.11.2009, Aktenzeichen XII ZR 8/08; Urteil vom 19.03.1997, Aktenzeichen XII ZR 277/95; Urteil vom 09.06.2004, Aktenzeichen XII ZR 308/01). Die Abänderungsmöglichkeit einer Unterhaltsvereinbarung beurteilt sich damit nach materiellem Zivilrecht, also nach der Lehre zur materiellen Bindungswirkung von Verträgen.

Sofern eine Abänderungsmöglichkeit ausdrücklich vertraglich ausgeschlossen wurde hat dieser Parteiwille Vorrang. Dies führt dazu, dass bei einer Auslegung gem. § 157 BGB zu klären ist, ob eine Wiederverheiratung dazu führen sollte, dass ein Unterhaltsanspruch nicht besteht.

In der Rechtsprechung und Literatur ist unstreitig, dass der Erlöschungsgrund des § 1586 Abs. 1 BGB vertraglich abdingbar ist und nicht zu den indisponiblen Schutzrechten des Unterhaltsrechts zählt.

Es kann jedoch darüber gestritten werden, wie deutlich in der Unterhaltsvereinbarung erklärt sein muss, dass der nacheheliche Unterhalt nicht wegen Wiederheirat erlischt. Das OLG Bamberg hat in seinem Urteil vom 01.04.1999, Aktenzeichen 2 UF 20/99 dazu entschieden, dass die Wiederverheiratungsklausel des § 1586 BGB vertraglich zwar abgedungen werden kann. Hierzu bedarf es aber einer klaren und eindeutigen Festlegung, da im Zweifel eine solche Verpflichtung von Unterhalt nach Wiederverheiratung nicht anzunehmen ist. Soweit Auslegungszweifel gegeben sind erlischt der vereinbarte Unterhalt mit der Wiederheirat.