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Verwandte in gerader Linie sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist (§ 1605 Abs. 1 Satz 1 BGB). Diese Auskunftsverpflichtung gilt auch für getrennt lebende und geschiedene Ehegatten.

Dabei wird von der Rechtsprechung hinsichtlich der Einkünfte davon ausgegangen, dass die Auskünfte stets dann zu erteilen sind, sofern die Auskünfte den Unterhaltsanspruch unter einem rechtlichen Gesichtspunkt beeinflussen könnten (BGH, Beschluss vom 15.11.2017 – XII ZB 503/16, juris). Nur dann, wenn die begehrte Auskunft evident ungeeignet wäre, um einen Unterhaltsanspruch zu berühren, bestünde keine Auskunftsverpflichtung (OLG Hamm, Beschluss vom 29. Dezember 2004 – 13 WF 348/04 –, juris). So ist etwa bei einer Wiederheirat für die Dauer der zweiten Ehe ein Auskunftsanspruch evident ausgeschlossen (§ 1586 Absatz 1 BGB).

Im Umkehrschluss ergibt sich, dass eine Auskunftsverpflichtung stets dann anzunehmen ist, sofern die Auskunft unter irgendeinem Gesichtspunkt zu einem höheren Unterhalt führen könnte.

Gemäß § 1361 BGB i.V.m. § 1605 Abs. 1 Satz 1 BGB für den Trennungsunterhalt bzw. § 1580 Satz 1 BGB für den nachehelichen Unterhalt haben die Ehegatten damit grds. einander grundsätzlich auch über ihr Vermögen Auskunft zu erteilen. Dies gilt gemäß aber nur insoweit, als die Auskunft für einen Unterhaltsanspruch benötigt wird. Dies ist dann der Fall, wenn der Unterhaltspflichtige für den zu leistenden Unterhalt ausnahmsweise seinen Vermögensstamm verwerten muss, weil er sonst nicht fähig wäre, den geschuldeten Unterhalt zu leisten (AG Potsdam, Teilurteil vom 22. Januar 2004 – 43 F 160/03 –, juris), oder weil der begründete Verdacht einer Sorgfaltspflichtverletzung des Unterhaltspflichtigen besteht (Wendl/Dose; Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 8. Auflage, § 1 Rn. 604). (OLG Rostock, Beschluss vom 4. September 2014 – 11 UF 294/13 –, juris). Allerdings genügt nach dem OLG Köln bereits, dass die Auskunft über das Vermögen ein Mittel ist, um Einblick in die wirtschaftlichen, die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten und die Bedürftigkeit des Berechtigten bestimmenden Verhältnisse zu erlangen (OLG Köln, Beschluss vom 7. Mai 2002 – 4 WF 59/02 –, juris). Sofern etwa durch die Auskunft zum Vermögen etwaige Widersprüche zu den erteilten Auskünften über die Einkünften zutage treten können besteht auch ein Auskunftsanspruch.