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Bereits in seiner Entscheidung vom 13.11.2019 hatte der BGH festgestellt, dass bei der Ermittlung des Ehegattenunterhalts zunächst zur Bemessung des unterhaltsrelevanten Einkommens berufsbedingte Aufwendungen abzuziehen sind. Anschließend ist der Erwerbstätigenbonus – wie es die Süddeutschen Leitlinien vorsehen – allgemein mit einem Zehntel zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 13. November 2019 – XII ZB 3/19 –, BGHZ 224, 54-72).

Dieser Rechtsprechung folgen ab dem 01. Januar 2022 auch die Oberlandesgerichte und haben ihre Leitlinien entsprechend angepasst, so dass etwa im Bezirk des OLG Köln nicht mehr – wie in der Vergangenheit – mit einem „Anreizsiebtel“, sondern mit einem „Anreizzehntel“ der Ehegattenunterhalt zu berechnen ist.