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Die Voraussetzungen der Verjährung von Zugewinnausgleichsansprüchen ergeben sich aus §§ 195 ff. BGB. Seit dem 01. Januar 2010 gilt die frühere Sonderregel des § 1378 Abs. 4 BGB nicht mehr.

Zeitlich unterliegt die Zugewinnausgleichsforderung der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB, d.h. die Forderung verjährt also in drei Jahren. Diese Frist beginnt immer mit dem 1. Januar eines Jahres. Dies folgt aus § 199 BGB, wonach die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und  der Gläubiger, mithin der ausgleichsberechtigte Ehegatte, von den anspruchsbegründenden Tatsachen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (§ 199 Abs. 1 BGB).

Die objektive Voraussetzung für den Verjährungsbeginn liegt mit Rechtskraft der Scheidung vor – die Zugewinnausgleichsforderung entsteht zu diesem Zeitpunkt (§ 1378 Abs. 3 S. 1 BGB).

Wird die Scheidung also am 05.10.2017 rechtskräftig und hat der ausgleichsberechtigte Ehegatte hiervon Kenntnis, dann läuft die dreijährige Verjährungsfrist am 31.12.2020, 24.00 Uhr, ab