02224-9474-0 [email protected]

 

 

Kommt es infolge der Corona-Pandemie beim Unterhaltsschuldner zu einer Verringerung des Einkommens durch Kurzarbeit oder Arbeitslosigkeit stellt sich die Frage, ob hierdurch Unterhaltsansprüche von Ehegatten oder Kindern verringert oder ausgeschlossen sind. Entscheidend ist dabei, ob die Einkommensreduzierung zu vermeiden ist, etwa durch einen Arbeitsplatzwechsel oder Nebentätigkeit. Ist dies nicht der Fall wird bei einer nicht nur kurzfristigen Verringerung des Einkommens eine Reduzierung des Ehegatten- und Kindesunterhalts naheliegen. Diese führt dann zu besonderen prozessualen Problemen, wenn der Unterhalt durch Beschluss des Familiengerichts oder Vergleich tituliert wurde, d.h. eine Vollstreckungsmöglichkeit gegen den Unterhaltsschuldner besteht. In diesem Falle muss der Unterhaltsschuldner – sofern die Gläubiger nicht auf die Vollstreckungsmöglichkeit wirksam verzichten – ein Unterhaltsabänderungsverfahren anstrengen.

Für die Voraussetzungen der Berechtigung eines Abänderungsverfahrens ist der das Abänderungsverfahren betreibende Antragsteller darlegungs- und beweispflichtig. Er hat demnach die gesamten Umstände, die sich seit der Titulierung des Unterhaltsanspruches verändert haben sollen, gegenüber dem Gericht vorzutragen und im Bestreitensfalle geeignet unter Beweis zu stellen. Der Antragsteller hat mithin ausreichend darzulegen, dass er bei gehöriger Anstrengung seiner Arbeitskraft nicht in der Lage wäre, entsprechend dem Einkommen bei Abschluss der Unterhaltsvereinbarung bzw. Beschlussfassung ein Erwerbseinkommen zu erzielen, welches es ihm ermöglichen würde, den titulierten Unterhalt zu zahlen. In diesem Zusammenhang hat der Unterhaltsschuldner darzulegen, dass er alles unternommen hat, um eine Einkommensreduzierung zu vermeiden, d.h. er muss sich ggf. darum bemühen, ggf. eine gleichwertige Stelle zu finden. Gelingt ihm dies, kann er nach § 238 Abs. 1 FamFG erfolgreich die Abänderung einer Endentscheidung des Gerichts beantragen, die eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen enthält. Der Antrag ist also zulässig, sofern der Antragsteller Tatsachen vorträgt, aus denen sich eine wesentliche Veränderung der der Entscheidung zu Grunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergibt. Gemäß § 238 Abs. 2 FamFG kann der Antrag ausschließlich auf Gründe gestützt werden, die nach Schluss der Tatsachenverhandlung des vorausgegangenen Verfahrens entstanden sind und deren Geltendmachung durch Einspruch nicht möglich ist oder war. Die Zulässigkeit des Abänderungsantrags wegen tatsächlicher Änderungen setzt also den Vortrag von grundsätzlich unterhaltsrelevanten Tatsachen voraus, die erst nach Schluss der Tatsachenverhandlung des letzten Verfahrens eingetreten sind. Erweist sich das Vorbringen des Antragstellers als unrichtig oder ist die sich daraus ergebende Änderung nur unwesentlich, so folgt daraus die Unbegründetheit des Abänderungsantrages.

Beim Unterhalt für minderjährigen Kinder gelten dabei Besonderheiten: Den Unterhaltsschuldner trifft gegenüber den minderjährigen und bedürftigen Kindern die verschärfte Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 S. 1 BGB. Aus diesem Grunde wird seine Leistungsfähigkeit nicht nur durch die tatsächlich vorhandenen, sondern auch durch solche Mittel bestimmt, die er bei gutem Willen durch eine zumutbare Erwerbstätigkeit unter Umständen auch im Wege eines Orts- oder Berufswechsels erreichen könnte (BGH, NJW-RR 2004, 76 f. m. w. N.). Der Unterhaltsschuldner muss also im Abänderungsverfahren darlegen, dass er entsprechende, besondere Bemühungen unternommen hatte, um seine wirtschaftliche Situation nachhaltig zu verbessern. Es genügt insoweit nicht zur Darlegung ausreichender subjektiver Erwerbsbemühungen, wenn der Unterhaltsschuldner lediglich darauf verweist, in der Vermittlung der Agentur für Arbeit bzw. des Jobcenters zu stehen und zum anderen mehrfach geringfügige Beschäftigungsverhältnisse gehabt zu haben. In diesem Fall ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. FamRZ 2012, 1238 Rn. 15 m. w. N.) eine Voraussetzung für die Zurechnung fiktiver Einkünfte gegeben.