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Eine vom Betroffenen vorgeschlagene Person darf bei der Betreuerauswahl nur dann mangels Eignung unberücksichtigt bleiben, wenn sich aufgrund einer umfassenden Abwägung aller relevanten Umstände hinsichtlich sämtlicher Aufgabenbereiche der Betreuung die konkrete Gefahr ergibt, dass der Vorgeschlagene nicht gewillt oder in der Lage ist, die Betreuung zum Wohl der betroffenen Person zu führen (BGH, Beschluss vom 28. Februar 2024 – XII ZB 213/23 –, juris).

Die Auswahl des Betreuers war bis zum 31. Dezember 2022 in § 1897 Abs. 4 und Abs. 5 BGB geregelt. Durch das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) wurde mit der Regelung des § 1816 Abs. 2 BGB die Bedeutung der Wünsche des Betroffenen für die konkrete Betreuerauswahl hervorgehoben. Danach ist einem Wunsch des Volljährigen nach einem bestimmten Betreuer grundsätzlich zu entsprechen. Dabei wird klargestellt, dass jeder Wunsch hinsichtlich der Person des Betreuers grundsätzlich zu beachten ist. Die Pflicht des Gerichts zur Beachtung der Wünsche des Betreuten gilt auch für Wünsche, die der Volljährige vor Einleitung des Betreuungsverfahrens geäußert hat, es sei denn, er möchte an diesen Wünschen erkennbar nicht festhalten. Allerdings ist die Wunschbefolgungspflicht des Gerichts hinsichtlich der Betreuerauswahl nicht schrankenlos. Das Gericht kann nicht verpflichtet werden, einen ungeeigneten Betreuer zu bestellen. Da aber eine vertrauensvolle Zusammenarbeit die Qualität der Betreuung hebt, darf bei einem konkreten Wunsch des Volljährigen die Eignung des Betreuers auch nicht vorschnell verneint werden (vgl. BT-Drucks. 19/24445 S. 237 f.).

Nicht geeignet für eine konkrete Betreuung ist nach § 1816 Abs. 1 BGB derjenige, der nicht willens oder in der Lage ist, in dem gerichtlich angeordneten Aufgabenkreis nach Maßgabe des § 1821 BGB die Wünsche und den mutmaßlichen Willen des Betreuten zu ermitteln und adäquat umzusetzen und in dem hierfür erforderlichen Umfang persönlichen Kontakt mit dem Betreuten zu halten. Von einer fehlenden persönlichen Eignung ist danach insbesondere auszugehen, wenn das Betreuungsgericht anhand konkreter Tatsachen erhebliche Interessenkonflikte feststellt oder wenn ein Missbrauch eines zu der betroffenen Person bestehenden Vertrauensverhältnisses durch den potentiellen Betreuer zu befürchten ist. Stellt das Betreuungsgericht in einem solchen Fall anhand von Tatsachen die konkrete Gefahr fest, dass die als Betreuer in Betracht kommende Person die Vertrauensbeziehung zu der betroffenen Person zu ihrem eigenen Vorteil missbrauchen könnte und damit nicht gewillt oder in der Lage ist, die Betreuung zum Wohl der betroffenen Person zu führen, ist von einer Bestellung zum Betreuer mangels Eignung abzusehen (vgl. BT-Drucks. 19/24445 S. 237).

Danach darf bei der Auswahl des Betreuers von einer vom Betroffenen vorgeschlagenen Person nur dann mangels Eignung abgesehen werden, wenn die vom Gericht konkret zu treffenden Feststellungen einen Eignungsmangel bezogen auf sämtliche von der Betreuung umfassten Aufgabenbereiche ergeben. Bei der Frage, ob der Benannte wegen erheblicher Bedenken an seiner Geeignetheit oder Redlichkeit als ungeeignet erscheint, darf der Tatrichter sich dabei nicht auf eine Gewichtung einzelner Umstände oder Vorfälle beschränken; er hat vielmehr eine Gesamtschau all derjenigen Umstände vorzunehmen, die für und gegen eine Eignung sprechen könnten. Die vom Tatrichter vorgenommene Beurteilung der Eignung einer Person als Betreuer kann zwar gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 FamFG im Rechtsbeschwerdeverfahren nur auf Rechtsfehler überprüft werden. Sie ist indessen rechtlich fehlerhaft, wenn der Tatrichter den unbestimmten Rechtsbegriff der Eignung verkennt, relevante Umstände in unvertretbarer Weise bewertet oder bei der Subsumtion wesentliche Umstände unberücksichtigt lässt (vgl. etwa – zu § 1897 Abs. 4 und Abs. 5 BGB – BGH, FamRZ 2022, 1559 Rn. 10, FamRZ 2021, 1822 Rn. 10, 12 jeweils mwN).