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Volljährige, die auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr besorgen können, erhalten durch das Betreuungsgericht einen Betreuer (§ 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB). Gemäß § 1903 Abs. 1 Satz 1 BGB ordnet das Betreuungsgericht zusätzlich einen Einwilligungsvorbehalt an, soweit dies zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten erforderlich ist. In diesem Falle ist – soweit der Aufgabenkreis des Betreuers betroffen ist – eine Willenserklärung des Betreuten nur wirksam, wenn der Betreuer einwilligt.

Durch den BGH wurde am 24.02.2021 beschlossen, dass im Verfahren betreffend die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts das Gericht ausnahmsweise dann von der Anhörung des Betroffenen bzw. von der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks absehen darf, wenn eine Vorführung des Betroffenen unverhältnismäßig ist und das Gericht zuvor sämtliche nicht mit Zwang verbundenen Versuche – einschließlich des Versuchs einer Anhörung in der gewöhnlichen Umgebung – unternommen hat, um den Betroffenen zu befragen oder sich von ihm einen persönlichen Eindruck zu verschaffen (Az. XII ZB 503/20).

In seiner Entscheidung vom 24.02.2021 wurde durch den BGH im Übrigen klargestellt, dass der pauschale Verweis des Gerichts auf die mit der Corona-Pandemie verbundenen Gesundheitsgefahren nicht geeignet ist, das Absehen von der persönlichen Anhörung des Betroffenen zu rechtfertigen (so auch schon BGH, FamRZ 2021, 138).

Ein Einwilligungsvorbehalt kann danach nur dann angeordnet werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Vermögensgefährdung erheblicher Art vorliegen (so auch bereits: BGH, FamRZ 2018, 1193).

Ein Einwilligungsvorbehalt kann schließlich nicht gegen den freien Willen des Betroffenen angeordnet werden. Sofern der Betroffene einen freien Willen bilden kann verbietet sich ein Eingriff in seine Rechte mittels eines Einwilligungsvorbehalts.