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Das Gesetz macht in § 64 EStG keine Vorgaben, nach welchen Maßstäben das Familiengericht die Bezugsberechtigung zu bestimmen hat (OLG München, Beschluss vom 26. Januar 2021 – 16 WF 1378/20 –, juris).

In der Rechtsprechung (KG NZFam 2019, 828; OLG Celle FamRZ 2019, 31; OLG Dresden FamRZ 2014, 1055) ist anerkannt, dass sich die Bezugsberechtigung – wenn die Eltern keine Bestimmung getroffen haben – nach dem Kindeswohl richtet.

Bieten bei gemeinsamer elterlicher Sorge und Betreuung der Kinder beide Elternteile gleichermaßen die Gewähr, das Kindergeld zum Wohle des Kindes zu verwenden, besteht kein Anlass für eine Änderung der bestehenden Bezugsberechtigung (sogenannte Kontinuität des Kindergeldbezuges). Unterhaltsrechtliche Fragen (z.B. ob beide Elternteile leistungsfähig sind) stehen der Kontinuität nicht entgegen.

Danach hat es grundsätzlich bei dem Zustand zu verbleiben, der bis zum Streit über die Kindergeldbezugsberechtigung bestand.

Auf die unterschiedlichen wirtschaftlichen Erwerbsverhältnisse der Kindeseltern kommt es nicht an. Unterschiedlichkeiten in der Höhe der von den Eltern erzielten Erwerbseinkünfte oder der Umstand, welcher Elternteil was für das Kind bezahlt, spielen keine Rolle (KG, a.a.O.).

Insbesondere existiert dabei kein Grundsatz, dass der wirtschaftlich schwächere Elternteil das Kindergeld erhalten solle. So gibt es gerade im Falle der Sozialhilfebedürftigkeit eines Elternteils sogar Gestaltungsspielraum dafür, dass dieser nicht das Kindergeld beziehen sollte, was ebenfalls gegen die Beachtung unterschiedlicher Einkommensverhältnisse für die Kindergeldbezugsberechtigten spricht. Der finanzielle Ausgleich zwischen den Eltern aufgrund eventueller wertmäßiger Unterschiede bei der Erbringung von Leistungen für das Kind ist zudem allein Sache des Unterhaltsrechts (KG, a.a.O.).