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Innerhalb des engsten Familienkreises besteht ein ehrschutzfreier Raum, der es ermöglicht, sich frei anzusprechen, ohne gerichtliche Verfolgung befürchten zu müsse (OLG Frankfurt, Urteil vom 17. Januar 2019 – 16 W 54/18 –, juris).

Behauptet die Schwiegermutter gegenüber ihrer Schwester und Tochter, dass ihr Schwiegersohn seine Familienmitglieder misshandle, hat letzterer mithin keinen Anspruch auf Unterlassung.

Die Rechtsprechung leitet aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG ab, dass es einen Bereich vertraulicher Kommunikation innerhalb besonders ausgestalteter Vertrauensbeziehungen gibt, wozu insbesondere der engste Familienkreis gehört, indem Ehrenschutz vorgeht („beleidigungsfreie Sphäre“). Damit soll jedem ein persönlicher Freiraum gewährt werden, in dem er unbeobachtet sich selbst überlassen ist und sich mit seinen engsten Verwandten ohne Rücksicht auf gesellschaftliche Verhaltenserwartungen frei aussprechen und seine Emotionen frei ausdrücken, geheime Wünsche oder Ängste offenbaren und das eigene Urteil über Verhältnisse oder Personen freimütig kundgeben kann, ohne eine gerichtliche Verfolgung befürchten zu müssen. Das gilt sowohl für die Sache wie für die Form der Darstellung. In einem solchen Gespräch im engsten Familienkreis kann der Äußernden regelmäßig darauf vertrauen, dass die Vertraulichkeit des Gesprächs gewahrt bleibe. Äußerungen, die gegenüber Außenstehenden oder der Öffentlichkeit wegen ihres ehrverletzenden Gehalts eigentlich nicht schutzwürdig wären, genießen in solchen privaten Vertraulichkeitsbeziehungen verfassungsrechtlichen Schutz, welcher dem Schutz der Ehre des durch die Äußerung Betroffenen vorgeht. Der innere Grund hierfür ist der durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht gewährte besondere Schutz von Vertrauensverhältnissen, wobei bei Äußerungen innerhalb der Familie das Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG diesen Schutz noch verstärkt (Burkhardt in Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl., Kap. 10 Rn. 27; Soehring/Hoene, Presserecht, 5. Aufl., § 15 Rn. 22; Klass in Erman, BGB, 15. Aufl., Anhang zu § 12).

In diesem dem Ehrenschutz entzogenen Freiraum waren die in Rede stehenden Beschuldigungen erfolgt. Dass die Äußerungen hierbei nicht (fern)mündlich geäußert wurden, sondern als elektronisches Dokument als Anlage zu einer Whatsapp-Nachricht, war rechtlich ohne Relevanz. Entscheidend war, dass diese von der Beklagten allein innerhalb des dem Ehrenschutz entzogenen Freiraums aufgestellt wurden und nicht anzunehmen war, dass ein außenstehender Dritter von dieser Whatsapp Kenntnis nimmt [vgl. OLG Naumburg, Urt. V. 20.9.2012 – 9 U 59/12)

Dahingestellt bleiben konnte, ob die Privilegierung dann nicht eingreift, wenn nach der Zielsetzung des Gesprächs oder aufgrund eines angespannten persönlichen Verhältnisses eine berechtigte Vertraulichkeitserwartung fehlt.  In diesem Fall soll nur eine Rechtfertigung nach § 193 StGB in Betracht kommen.