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Im Ausnahmefall kann eine zeitweise Aussetzung von Umgangskontakten aufgrund der Corona-Pandemie erfolgen. Eine Einschränkung des Umgangsrechts kommt dann in Betracht, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre.

Eine Einschränkung des Umgangs liegt vor, wenn dieser auf ein Maß minimiert wird, das einer kontinuierlichen Entwicklung des Eltern-Kind-Verhältnisses von vorneherein im Wege steht. Bei zeitlichen Beschränkungen kann grundsätzlich bereits dann von einer Umgangseinschränkung ausgegangen werden, wenn die Umgangsregelung keine Ferienumgänge bzw. keine Übernachtungen des Kindes beim Umgangselternteil ermöglicht und der Umgangselternteil mit dem Kind kaum noch nennenswerte Zeit verbringen kann (KG Berlin, Beschluss vom 16. Januar 2019 – 19 UF 59/18–, juris).

Allerdings kann eine zeitweise Aussetzung der Umgangskontakte dann gerechtfertigt sein, wenn für das Kind etwa gesundheitliche Gefahren drohen. Das ist etwa dann der Fall, wenn das Kind aufgrund einer gesundheitlichen Vorbelastung (z.B. Asthma) zur einer Risikogruppe zählt. Auch kann sich aus dem Verhalten des Umgangsberechtigten in der Vergangenheit die Aussetzung von Umgangskontakten ergeben: Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn davon auszugehen ist, dass der Umgangsberechtigte das Kind unnötigen Risiken einer Erkrankung aussetzen würde.

Gemäß § 1684 Abs. 3 S. 1 BGB kann das Familiengericht über den Umfang des Umgangsrecht entscheiden und seine Ausübung näher regeln. § 1684 Abs. 3 S. 1 selbst enthält keinen Entscheidungsmaßstab. Die Kriterien für die Regelung des Umgangsrechts und seiner Modalitäten gemäß § 1684 Abs. 3 BGB sind daher der Generalklausel des § 1697 a BGB zu entnehmen (BGH, Beschluss v. 01.02.2017, Az. XII ZB 601/15, juris Rn. 24; KG, Beschluss v. 30.04. 2018, Az. 19 UF 71/17, juris Rn. 22). Hiernach trifft das Gericht diejenige Entscheidung, die unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Dabei sind sowohl die beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger zu berücksichtigen. Oberste Richtschnur für die Regelung des Umgangs ist das Wohl des Kindes (BVerfG, Beschluss d. 1. Kammer des Ersten Senats v. 17.09.2016, Az. 1 BvR 1547/ 16).

Danach kommt eine Einschränkung des Umgangsrechts gemäß § 1684 Abs. 4 S. 2 BGB nur dann in Betracht, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Insoweit hat das Familiengericht eine Prüfung des Einzelfalls vorzunehmen, um etwaige berechtigte Einwände des betreuenden Elternteils zu würdigen.