02224-9474-0 [email protected]

 

Ausnahmsweise ist ein Versorgungsausgleich nicht durchzuführen, wenn sämtliche Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, vom Grundsatz der Halbteilung abzuweichen (§ 27 VersAusglG). Das ist der Fall, wenn bei Abwägung sämtlicher Lebensumstände der Ehegatten eine Beschränkung des Ausgleichs angemessen ist.

 

Wurde der Ausgleichspflichtige Opfer einer vorsätzlichen, schuldhaft begangenen gefährlichen Körperverletzung des anderen Ehegatten kann eine grobe Unbilligkeit des Versorgungsausgleichs vorliegen (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 05. September 2019 – 9 UF 179/19 –, juris).

 

Zu beachten ist, dass § 27 VersAusglG eine nur äußerst selten anzuwendende Ausnahmevorschrift ist. Die Härteklausel ist ein Gerechtigkeitskorrektiv, von dem nur sehr zurückhaltend Gebrauch zu machen ist (BGH FamRZ 2016, 2017). Eine grobe Unbilligkeit liegt nur vor, wenn eine rein schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs unter den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs, nämlich eine dauerhaft gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit insgesamt erworbenen Versorgungsanrechten zu gewährleisten, in unerträglicher Weise widersprechen würde. Daraus wird deutlich, dass die Durchführung des Versorgungsausgleichs der Regelfall ist und ein selbst teilweiser Ausschluss nur in ganz besonderen Ausnahmefällen veranlasst sein kann. Deshalb obliegt die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen einer groben Unbilligkeit dem Ausgleichspflichtigen, der den erstrebten Ausschluss des Versorgungsausgleichs begründen will (vgl. OLG Koblenz FamRZ 2019, 692), in dem durch das OLG entschiedenen Fall der Ehefrau.

Soweit die Ehefrau mit der Beschwerde erneut auf die Gewaltproblematik hinwies, konnte diese nach Ansicht des Gerichts nicht den Tatbestand des § 27 VersAusglG rechtfertigen. Zutreffend habe das Amtsgericht ausgeführt, dass diese Norm nur auf gravierende, außergewöhnlich schwerwiegende Straftaten anzuwenden sei. Vorsätzliche, schuldhaft begangene gefährliche Körperverletzungen zum Nachteil des Ausgleichspflichtigen könnten zwar bei entsprechender strafrechtlicher Verurteilung die grobe Unbilligkeit rechtfertigen, vor allem wenn solche Straftaten mehrfach begangen wurden (OLG Oldenburg FamRZ 2017, 1929). Allerdings deute eine etwaige Einstellung des wegen der Körperverletzung geführten Strafverfahrens darauf hin, dass keine schwerwiegende oder schuldhaft begangene Straftat vorliege.