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Funktioniert das von den Eltern zunächst vereinbarte Wechselmodell nicht, weil die Eltern nicht in der Lage sind ausreichend miteinander zu kommunizieren und weil der ständige Wechsel zwischen den Eltern dem Kind nicht zuträglich ist, so ist für die Frage, welcher Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht erhalten soll, entscheidend, welcher Elternteil dem Kind eher beide Eltern erhält.

Bei der Entscheidung der Frage, welchem Elternteil der Teilbereich der elterlichen Sorge „Aufenthaltsbestimmungsrecht“ zu übertragen ist, gelten die üblichen Grundsätze wie der Förderungsgrundsatz, nämlich die Eignung, Bereitschaft und Möglichkeit der Eltern zur Übernahme der für das Kindeswohl maßgeblichen Erziehung und Betreuung, die Bindung des Kindes an den jeweiligen Elternteil, der Wille des Kindes, soweit er mit seinem Wohl vereinbart ist und das Kind nach Alter und Reife zu einer Willensbildung im natürlichen Sinne in der Lage ist, sowie der Kontinuitätsgrundsatz, der auf die Stetigkeit und die Wahrung der Entwicklung des Kindes abstellt (vgl. zum Ganzen: Palandt/Diederichsen, BGB, 80. Aufl., § 1671 Rn. 26).

Steht ein Elternteil Beratungsgesprächen und einer Paartherapie innerlich ablehnend gegenüber, weil er mit dem anderen Elternteil nichts mehr zu tun haben will und ist er sich nicht bewusst, wie wichtig es für das Kind wäre, wenn die Eltern lernen könnten, bei einem Zusammentreffen über die Belange des Kindes einigermaßen sachlich zu sprechen, so ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf den anderen Elternteil zu übertragen (OLG Koblenz, Beschluss vom 24. Juni 2015 – 13 UF 319/15 –, juris).