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Bei einer Änderung der Verhältnisse nach Abschluss eines Unterhaltsvergleichs sind lediglich diese geänderten Umstände bei der etwaigen Anpassung der Regelung zu berücksichtigen. Aus diesem Grunde ist es grundsätzlich geboten, die Vertragsgrundlagen, d.h. die maßgeblichen Verhältnisse, bei Abschluss des Vergleichs festzuhalten, um spätere Änderungen berücksichtigen zu können.

Häufig wird allerdings bei Vergleichen es von den Beteiligten versäumt, diese Vergleichsgrundlagen aufzunehmen.

Wurde in einem pauschalen Unterhaltsvergleich keine Geschäftsgrundlage festgehalten, kann das für einen Ausschluss der Anpassung an die geänderten Verhältnisse bei Vertragsschluss sprechen. Die Abänderbarkeit wegen Änderung der Geschäftsgrundlage durch geänderte tatsächliche Verhältnisse seit Vertragsschluss oder durch eine Änderung des Gesetzes oder der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist dadurch aber regelmäßig nicht ausgeschlossen (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 2009 – XII ZR 8/08 –, juris).

Lässt sich einem Vergleich und dem ihm zugrunde liegenden Parteiwillen kein hinreichender Ansatz für eine Anpassung an veränderte Umstände entnehmen, kann es geboten sein, die Abänderung ohne fortwirkende Bindung an die Grundlage des abzuändernden Vergleichs vorzunehmen. Der Unterhalt ist dann wie bei einer Erstfestsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften zu bemessen (BGH, Urteil vom 3. Mai 2001 – XII ZR 62/ 99  – FamRZ 2001, 1140, 1142  m.w.N. und vom 26. November 1986 – IV b ZR 91/85 – FamRZ 1987, 257, 259).

Das gilt allerdings nicht, soweit die Parteien in dem Unterhaltsvergleich bewusst eine restlose und endgültige Regelung getroffen und damit eine spätere Abänderung wegen nicht vorhersehbarer Veränderungen der maßgeblichen Verhältnisse ausdrücklich ausgeschlossen haben. Die abschließende Einigung auf der Grundlage einer bloßen Prognose ist dann Vertragsinhalt und nicht nur dessen Geschäftsgrundlage. Das kann etwa der Fall sein, wenn die Parteien mit der Vereinbarung eines Abfindungsbetrages eine abschließende Regelung ihres Unterhaltsrechtsverhältnisses herbeiführen wollen, auch wenn der Betrag in künftigen Raten zu zahlen ist (BGH vom 10. August 2005 – XII ZR 73/05 – FamRZ 2005, 1662 f.).

Der Ausschluss der Abänderbarkeit eines Unterhaltsvergleichs wegen nachträglicher Änderung der tatsächlichen Verhältnisse oder der gesetzlichen Grundlagen bzw. der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann damit nur auf einer ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung beruhen, für die derjenige die Darlegungs- und Beweislast trägt, der sich darauf beruft.