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Während der Dauer des Getrenntlebens von Ehegatten können durch ein Familiengericht vorläufige Regelungen getroffen werden, um die Nutzung der Ehewohnung zu regeln (§ 1361b BGB). Ziel ist es, hierdurch unbillige Härten, insbesondere für betroffene Kinder, zu vermeiden.

Ist nach der Trennung ein Ehegatte aus der Ehewohnung ausgezogen und hat er binnen sechs Monaten nach seinem Auszug eine ernstliche Rückkehrabsicht dem anderen Ehegatten gegenüber nicht bekundet, so wird unwiderleglich vermutet, dass er dem in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten das alleinige Nutzungsrecht überlassen hat (§ 1361b Abs. 4 BGB).

Ein Auszug aus der Ehewohnung im Sinne von § 1361b Abs. 4 BGB liegt allerdings erst dann vor, wenn der weichende Ehegatte einen anderen Lebensmittelpunkt begründen hat  (OLG Koblenz, Beschluss vom 13. Februar 2006 – 7 WF 102/06 –, juris).

Wie das OLG Koblenz in dem Beschluss vom 13. Februar 2006 ausgeführt hatte ist zwar grds. ein tatsächlicher Auszug ausreichend, gleich aus welchen Gründen, wobei es insbesondere unerheblich ist, ob der ausziehende Ehegatte dem anderen dabei die Wohnung überlassen will (vgl. Hoppenz/Müller, Familiensachen, 8. Aufl., § 1361 b Rn. 65; Schwab/Motzer, Handbuch des Scheidungsrechts, 5. Aufl., VIII, Rn. 71). Jedoch liege ein Auszug im Sinne dieser Vorschrift erst dann vor, wenn der weichende Ehegatte einen anderen Lebensmittelpunkt begründen habe (Schwab/Motzer, a.a.O.; Johannsen/Brudermüller, Eherecht, 4. Aufl., § 1361 b Rn. 48; Klein, Handbuch Fachanwalt, Familienrecht, 5. Aufl., 8. Kapitel, Rn. 82 l). Hiervon könne aber etwa dann keine Rede sein, wenn lediglich aus beruflichen Gründen als „Not-Zwischenlösung“ ein kleines großes Appartement am Ort der Arbeitsstelle bezogen werde und die persönlichen Sachen weitgehend im ehegemeinsamen Haus verblieben.

Ist streitig, ob die Voraussetzungen einer freiwilligen Wohnungsüberlassung gemäß § 1361 b Abs. 4 BGB vorliegen, und verlangt der ausgezogene Ehegatte den Wiedereinzug in die Ehewohnung, kann der in der Wohnung verbliebene Ehegatte im Wege eines Feststellungsantrags gerichtlich klären lassen, dass ein Überlassungsverhältnis, d.h. ein Rechtsverhältnis gemäß § 1361 b Abs. 4 BGB vorliegt (OLG Stuttgart, Beschluss vom 25. Juli 2019 – 17 UF 118/19 –, juris).