Wenn die „Unterschrift“ die Verfügung nicht räumlich abschließt, sondern sich in der Mitte des Testaments befindet und die Person des Erben erst darunter genannt wird, ist das handschriftlich errichtetes Testament unwirksam (OLG München, Beschluss vom 25. August 2023 – 33 Wx 119/23 e –, juris).
Ein eigenhändiges Testament ist nach § 2247 BGB nur wirksam errichtet, wenn es eigenhändig geschrieben und unterschrieben ist. Die Formvorschriften sind zwingend; ein Verstoß führt zur Nichtigkeit des Testaments, § 125 BGB, auch wenn die Urheberschaft und die Ernstlichkeit der Erklärung feststehen.
Durch die Formvorschriften für Testamente verfolgt das Gesetz verschiedene Zwecke: Die einzuhaltenden Förmlichkeiten sollen den Erblasser dazu veranlassen, sich selbst klar darüber zu werden, welchen Inhalt seine Verfügung von Todes wegen haben soll, und seinen Willen möglichst deutlich zum Ausdruck zu bringen. Sie sollen außerdem dazu dienen, Vorüberlegungen und Entwürfe von der maßgebenden Verfügung exakt abzugrenzen. Die Eigenhändigkeit eines Testaments soll nach der Wertung des Gesetzes außerdem eine erhöhte Sicherheit vor Verfälschungen des Erblasserwillens bieten. Alle diese Formzwecke sollen in ihrer Gesamtheit dazu beitragen, verantwortliches Testieren zu fördern und Streitigkeiten der Erbprätendenten über den Inhalt letztwilliger Verfügungen hintanzuhalten (BGH, Beschluss vom 9. April 1981 – Iva ZB 4/80, BGHZ 80, 242-246, Tz. 15). Ein Mindestmaß an Formerfordernissen für ein ordentliches eigenhändiges Testament ist daher im Interesse von Rechtssicherheit und privatem Rechtsfrieden unerlässlich (vgl. Burandt/Rojahn/Lauck, Erbrecht, 4. Aufl. 2022, BGB § 2247 Rn. 1 m.w.N.).
Die zwingend erforderliche Unterschrift muss grundsätzlich am Schluss des Textes stehen; Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, die Identifikation des Erblassers zu ermöglichen, zu dokumentieren, dass der Erblasser sich zu dem über der Unterschrift befindlichen Text bekennt sowie den Urkundentext räumlich abzuschließen und damit vor nachträglichen Ergänzungen und Zusätzen zu sichern (BayObLG, Beschluss vom 29. Juli 2004 – 1Z BR 039/04 –, juris Tz. 23). Da die Unterschrift nur den Mindestinhalt eines Testaments abschließen muss, ist unschädlich, wenn nach ihr noch den Inhalt des Testaments nicht berührende Zusätze angebracht werden, so beispielsweise Orts- und Datumsangabe; ob die Unterschrift zeitlich vor oder nach der Niederlegung des Textes liegt, ist unerheblich; für die Formgültigkeit kommt es nur darauf an, dass im Zeitpunkt des Todes eine die gesamten Erklärungen nach dem Willen des Erblassers deckende Unterschrift vorhanden ist (vgl. Krätzschel in Krätzschel/Falkner/Döbereiner, Nachlassrecht, 12. Auflage 2022, § 8 Rn. 32, 36 m.w.N.).
Ergänzungen und Änderungen, die sich auf demselben Bogen oder Blatt befinden, auf dem auch das Testament niedergeschrieben ist, die aber von der Unterschrift des Erblassers räumlich gesehen nicht gedeckt werden, müssen grundsätzlich gleichfalls besonders unterzeichnet werden. Sie werden jedoch dann von der auf dem Testament bereits befindlichen Unterschrift gedeckt, wenn die Auslegung des Testaments ergibt, dass sie von der vorhandenen Unterschrift nach dem Willen des Erblassers gedeckt sein sollen. Das trifft z.B. zu, wenn das Testament ohne die vorgenommenen Ergänzungen lückenhaft, unvollständig oder nicht durchführbar wäre, wenn der wirkliche Wille des Erblassers nur aus beiden vom Erblasser niedergeschriebenen Erklärungen ersichtlich wird. Um dies festzustellen können, können, soweit dafür ein Anhaltspunkt in der vom Erblasser niedergeschriebenen und auch unterzeichneten Erklärung vorhanden ist, auch außerhalb der Urkunde liegende Umstände berücksichtigt werden (BayObLG, Beschluss vom 10. Dezember 2003 – 1Z BR 71/03 –, juris Tz. 26 m.w.N.). So wurde etwa eine privatschriftliche Verfügung als formgültig angesehen, in der „das geerbte Geld“ der Kinder von den Eltern verwaltet werden sollte, und erst unterhalb der Unterschrift verfügt wurde, welche Beträge die Kinder erhalten sollten, wobei die Erblasserin die zu ergänzende Textstelle mit „x“ gekennzeichnet hatte (BayObLG, Beschluss vom 29. Juli 2004 – 1Z BR 039/04 –, juris Tz. 35). Auch wurde als formwirksam angesehen, dass auf einer Seite „x“ mit dem Kürzel „b.w.“ auf die nicht unterschriebene Rückseite verwiesen wurde, die ihrerseits mit der Bezeichnung „x a“ gekennzeichnet war und mit der Bezifferung „2 a)“ an die Vorziffer „(2)“ anschloss, wobei inhaltlich ein auf der Seite „x“ bereits angelegter Inhalt (Testamentsvollstreckung) konkretisiert wurde (Dauertestamentsvollstreckung hinsichtlich eines Erbteils) (OLG Düsseldorf, I-3 Wx 194/20, juris Tz. 16).
Dagegen können diese in der Rechtsprechung für nachträgliche Änderungen und Ergänzungen eines Testaments entwickelten allgemeinen Grundsätze auf eine Verfügung keine Anwendung finden, wenn sie ihrem Wesen und Inhalt nach dem Charakter und die Bedeutung einer eigenständigen ersten letztwilligen Verfügung hat, für die im Interesse der Rechtssicherheit eine besondere Unterschrift gefordert werden muss (BayObLG, Beschluss vom 14. November 1974 – BReg 1 Z 73/74 –, juris Tz. 36).
Sofern die „Unterschrift“ die Verfügung nicht räumlich abschließt, sondern sich in der Mitte des Testaments befindet und die Person des Erben erst darunter genannt wird, ist nach alledem das handschriftlich errichtete Testament unwirksam (vgl. BayObLG, Beschluss vom 14. November 1974 – BReg 1 Z 73/74).