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Ein Nachlassgericht hat auch nicht gem. § 35 FamFG das Recht, gegen einen Beteiligten ein Zwangsgeld zu verhängen, um dadurch Mitwirkungshandlungen zu erzwingen. Wie das OLG Karlsruhe festgestellt hat, war ein Zwangsgeldbeschluss aufzuheben, weil es an einer Rechtsgrundlage dafür fehlte, dem Erben die Adressenermittlung weiterer Beteiligter in einer mit Zwangsmitteln durchsetzbaren Weise aufzugeben (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18. Mai 2016 – 11 W 41/16 (Wx) –, juris).

Gemäß § 35 Abs. 1 S. 2 FamFG kann das Gericht zwar ein Zwangsgeld festsetzen, wenn aufgrund einer gerichtlichen Anordnung die Verpflichtung zur Vornahme oder Unterlassung einer Handlung durchzusetzen ist. § 35 FamFG räumt dem Gericht aber nicht die unbeschränkte Befugnis ein, einem Beteiligten Verpflichtungen beliebigen Inhalts aufzuerlegen; vielmehr muss eine andere Vorschrift des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts dem Gericht die Befugnis zur Auferlegung der jeweiligen Verpflichtung geben (OLG Hamm, FGPrax 2011, 322). Dies bestätigt auch die Gesetzesbegründung des FGG-Reformgesetzes, die als Beispiele für mit Zwangsmitteln nach § 35 FamG erzwingbare Anordnungen nur solche auf Grund ausdrücklicher gesetzlicher Ermächtigung wie z.B. die Ablieferung von Testamenten nach § 358 FamFG oder die Zwangsberichtigung des Grundbuchs nach § 82 GBO nennt (BT-Drs. 16/6308, Seite 192). Die Amtsermittlungspflicht des § 26 FamFG ist keine gesetzliche Ermächtigung im vorgenannten Sinn. § 26 FamFG statuiert die gesetzliche Verpflichtung des Gerichts, die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen von Amts wegen festzustellen (Keidel/Sternal, FamFG 18. Aufl. § 26 Rn. 1). Befugnisse des Gerichts dahingehend, einen Beteiligten zu Angaben zu zwingen, lassen sich hieraus nicht ableiten . Eine hinreichende gesetzliche Ermächtigung stellt auch nicht § 27 FamFG dar, wonach die Beteiligten bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken haben. Diese Bestimmung begründet zwar Verfahrenspflichten, ist aber keine konkrete Ermächtigungsnorm, um eine nach § 25 FamFG erzwingbare Verpflichtungsanordnung zu erlassen (Prütting in: Prütting/Helms, FamFG 3. Aufl. § 27 Rn. 8; MünchKomm-FamFG/Ulrici, 2. Aufl. § 27 Rn. 5; Zöller/Feskorn, ZPO 31. Aufl. FamFG § 27 Rn. 4).