Wenn der Erblasser den bedachten, aber weggefallenen Erben als Repräsentanten seines Stammes und nicht aufgrund persönlicher Verbundenheit bedacht hat liegt die Annahme einer Ersatzerbenberufung nahe (OLG München, Beschluss vom 26.04.2017, Az. 31 Wx 378/16).
Der Annahme, der bedachte, aber weggefallene Erbe sei als Erster seines Stammes bedacht worden, steht nicht zwangsläufig entgegen, wenn von mehreren Stämmen nur ein Stamm zum Erben berufen ist.
Ausreichend für die Bejahung der Ersatzerbfolge kann in einem solchen Fall sein, wenn alle vorhandenen Stämme wirtschaftlich gleich am Nachlass beteiligt werden (etwa durch Vermächtnisse) und für diese Gestaltung nachvollziehbare Gründe (z.B.: Wohnsitz eines Bedachten in Übersee) bestehen.
Die Auslegungsregel des § 2069 BGB, wonach dann, wenn der Erblasser einen Abkömmling bedacht hat und dieser nach Errichtung des Testaments wegfällt, im Zweifel dessen Abkömmlinge insoweit bedacht sind, als sie bei der gesetzlichen Erbfolge an dessen Stelle treten würden, beruht auf einer allgemeinen Lebenserfahrung.
Bei einer nur in der Seitenlinie verwandten Person oder anderen nahen Verwandten fehlt es an dieser Erfahrungsgrundlage, so dass eine analoge Anwendung ausscheidet. In diesen Fällen erfordert die Annahme einer Ersatzberufung der Abkömmlinge des Zuwendungsempfängers eine Begründung auf der Grundlage des durch ergänzende Auslegung zu ermittelnden Erblasserwillens (OLG Düsseldorf NJW-RR 2014, 1287/1288).
Die ergänzende Auslegung setzt voraus, dass das Testament eine planwidrige Regelungslücke aufweist, die durch den festzustellenden Willen des Erblassers zu schließen ist. Dabei muss aus dem Gesamtbild des Testaments selbst eine Willensrichtung des Erblassers erkennbar sein, die tatsächlich in Richtung der vorgesehenen Ergänzung geht. Durch sie darf kein Wille in das Testament hingetragen werden, der darin nicht andeutungsweise ausgedrückt ist (Palandt/ Weidlich BGB 76. Aufl., § 2084 Rn. 9).
Durch ergänzende Testamentsauslegung kann also die durch den Wegfall des Bedachten entstandene Lücke nur dann geschlossen werden, wenn die für die Zeit der Testamentserrichtung anhand des Testaments oder unter Zuhilfenahme von Umständen außerhalb des Testaments oder der allgemeinen Lebenserfahrung festzustellende Willensrichtung des Erblassers dafür eine genügende Grundlage bietet (BGHZ 22, 357, 360). Nach der Willensrichtung des Erblassers im Zeitpunkt der Testamentserrichtung muss anzunehmen sein, dass er die Ersatzerbeneinsetzung gewollt hätte, sofern er vorausschauend die spätere Entwicklung bedacht hätte (OLG München FGPrax 2013, 177, 178).
Für die Annahme einer Ersatzerbenstellung ist es nicht ausreichend, dass die ursprünglich als Erbe eingesetzte Person ein enges Verhältnis zu dem Erblasser hatte. Eine solche, einem Abkömmling im Sinne des § 2069 BGB vergleichbare Stellung des Weggefallenen ist vielmehr allgemeine Voraussetzung für eine ergänzende Auslegung zur Bestimmung von Ersatzerben, weil es andernfalls an dem zur Formwahrung erforderlichen Anhalt im Testament fehlt (vgl. BayObLG FamRZ 1991, 865). Eine ergänzende Auslegung gemäß dem Rechtsgedanken des § 2069 BGB erfordert, dass sich aus sonstigen letztwilligen Bestimmungen oder auch außerhalb des Testaments liegenden Umständen ergibt, dass die Zuwendung der Bedachten als Erste ihres Stammes und nicht nur ihr persönlich gegolten hat (vgl. BayObLGZ NJOZ 2005, 1070/1073).
Ein starkes Indiz dafür, dass weniger die Personen als solche als die jeweiligen Stämme bedacht werden sollte, liegt darin, wenn die Verwandten wie bei der gesetzlichen Erbfolge gleichmäßig bedacht werden, der Erblasser sich also mehr vom formalen Kriterium der Gleichbehandlung leiten lässt, als davon, zu wem er ein gutes oder weniger gutes Verhältnis hat. Maßgebend für die Feststellung dieser Willensrichtung ist allein der Zeitpunkt der Testamentserrichtung.