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Wer ein Testament, das nicht in besondere amtliche Verwahrung gebracht ist, im Besitz hat, ist verpflichtet, es unverzüglich gem. § 121 Abs. 1 S. 1 BGB, nachdem er von dem Tode des Erblassers Kenntnis erlangt hat, an das Nachlassgericht abzuliefern (§ 2259 Abs. 1 BGB). Die Pflicht, ein Testament abzuliefern, trifft dabei den unmittelbaren Besitzer (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 19. Januar 1988 – BReg 1 Z 65/87 –, juris).

2259 Abs. 1 BGB ist ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB. Die Bestimmung des § 2259 BGB dient der Erhaltung und Sicherstellung nicht amtlich verwahrter Verfügungen von Todes wegen und somit der Umsetzung des letzten Willens des Verstorbenen sowie der Vorbereitung deren Eröffnung. Sie liegt im öffentlichen Interesse und in dem der Nachlassbeteiligten und dient damit bestimmungsgemäß auch dem Schutz von Individualinteressen (vgl. zum Schutzzweckcharakter des § 2259 BGB: OLG Brandenburg, Urteil vom 12. März 2008 – 13 U 123/07-, juris Rn. 22; MüKoBGB-Sticherling, 8. Aufl. 2020, BGB § 2259 Rn. 1, 2, 39).

Ein Schadensersatzanspruch gem. §§ 823 Abs. 2, 2259 Abs. 1 BGB entsteht mithin, wenn der unmittelbare Besitzer eines Testaments es (zumindest fahrlässig) schuldhaft unterlässt, das Testament unverzüglich beim Nachlassgericht abzuliefern, nachdem er vom Tod des Erblassers erfahren hat (OLG Brandenburg, a.a.O.).

Ein Schriftstück, das letztwillige Verfügungen enthält, ist im Übrigen auch dann vollständig in Urschrift an das Nachlassgericht abzuliefern, wenn Teile des Textes ohne erbrechtlichen Bezug sind (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 10. November 1983 – BReg 1 Z 71/83 –, juris).

Darüber hinaus führt die Verletzung der Ablieferungspflicht dazu, dass bei einem hierdurch von Anfang an unbegründeten Erbscheinsverfahren der unmittelbare Besitzer des Testaments die Kosten dieses Verfahrens zu tragen hat (LG Duisburg, Beschluss vom 21. Mai 2008 – 7 T 164/07 –, juris).