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Wie die Erhebung einer Stufenklage gemäß § 254 ZPO den Beklagten auch ohne bezifferten Leistungsantrag in Verzug setzt, gilt dasselbe für eine außerprozessuale Mahnung gleichen Inhalts (Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23. Dezember 2011 – 10 U 12/11 –, juris). In dem durch das OLG entschiedenen Fall wurde daher ein Verzugseintritt gegenüber einem der Klägerin als Pflichtteilsberechtigter auskunftspflichtigen Erben bejaht.

Wirksam sind auch Mahnungen wegen eines nicht bezifferten Geldbetrages, wenn konkrete Tatsachen zur Berechnung ihrer Höhe vorgebracht sind. Hier hatte allein der auskunftspflichtige Beklagte die Möglichkeit zur Feststellung des Bestandes und Wertes des Nachlasses.

Das OLG wies insoweit darauf hin, dass der Erbe zudem gem. § 2314 Abs. 1 Satz 1 BGB gesetzlich zur Ermittlung der Höhe des Pflichtteilsanspruchs der Klägerin verpflichtet war. Mit dieser Auskunftspflicht wäre es unvereinbar, wenn der Beklagte sich durch eine Verzögerung dieser Auskunft den Vorteil verschaffen könnte, den Beginn des Verzuges mit der Erfüllung der Pflichtteilsforderung hinauszuschieben (vgl. BGH, Urteil vom 9. April 1981, Az.: IV a ZR 144/80, zitiert nach juris; BGH, Urteil vom 6. Mai 1981, Az.: IV a ZR 170/80, BGHZ 80, 269). Wie die Erhebung einer Stufenklage gem. § 254 ZPO auch ohne bezifferten Leistungsantrag den Beklagten in Verzug setzt, gilt dasselbe für eine außerprozessuale Mahnung gleichen Inhalts.