Der Anspruch auf Ergänzung des Pflichtteils kann auch dann bestehen, wenn der Pflichtteilsberechtigte nicht durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen worden ist und er die Erbschaft ausgeschlagen hat (BGH, Urteil vom 21. März 1973 – IV ZR 157/71 –, juris).
Der BGH hat insoweit zur Begründung ausgeführt, dass der Ergänzungsanspruch einem Angehörigen des Erblassers zusteht, wenn er zum Kreis der in § 2303 BGB genannten Pflichtteilsberechtigten gehört; es wird nicht verlangt, dass er auch tatsächlich einen Pflichtteilsanspruch haben müsse. Deshalb ist eine letztwillige Verfügung des Erblassers, die einen Pflichtteilsanspruch nach § 2303 BGB begründet, nicht Voraussetzung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs (BGH FamRZ 1961, 272). Andernfalls könnte der Erblasser das Pflichtteilsrecht dadurch umgehen, dass er sein Vermögen durch Schenkung unter Lebenden weggibt und eine letztwillige Verfügung, die zum Pflichtteilsanspruch führen würde, unterlässt.
Sofern der Erblasser vor seinem Tode umfangreiche Schenkungen vorgenommen hat kann der Pflichtteilsberechtigte mithin auch dann Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend machen, wenn er selbst Erbe geworden ist, um der Höhe nach nicht schlechter gestellt zu werden als derjenige, der ausschließlich Pflicht- und Pflichtteilsergänzungsansprüche gegenüber dem Erben geltend machen kann.
Es ist im Übrigen für den Pflichtteilsergänzungsanspruch unerheblich, ob das Erbe ausgeschlagen wurde.
Dabei ist der Pflichtteilsergänzungsanspruch gemäß §§ 2325, 2329 BGB nach § 2326 BGB beschränkt, denn der Erbe kann die Ergänzung nicht einfach aus der Summe der Geschenke nach seiner Pflichtteilsquote verlangen, sondern nur den Wert, der sich als Differenz zwischen dem ergibt, was er als Erbe erhalten hat und dem, was er als Pflichtteil bei Hinzurechnung der Schenkung zum Nachlass erhalten würde (LG Flensburg, Urteil vom 07. August 2014 – 8 O 5/14 –, juris).