Ein Miterbe kann einen Anspruch auf Auskunft und Rechenschaft über die Verwendung einer Kontovollmacht gegen einen anderen Miterben geltend machen, wenn zwischen dem Erblasser und dem bevollmächtigten Miterben ein Auftragsverhältnis bestand (§§ 666, 662 BGB).
Durch das Ableben des Erblassers gehen diese Ansprüche auf den Erben oder ggf. die Erbengemeinschaft über und können nach § 2039 BGB von jedem Miterben auch gegen einen anderen Miterben geltend gemacht werden.
Wenn ein Familienangehöriger Geldgeschäfte für einen anderen Familienangehörigen erledigt ist i.d.R. von einem Auftrag mit rechtlichen Verpflichtungen auszugehen. Ein besonderes persönliches Vertrauensverhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer spricht grds. nicht gegen einen Auftrag im Sinne von § 662 BGB.
Selbst wenn von einem Verzicht des Auftraggebers auf Rechnungslegung auszugehen ist, lebt der Rechnungslegungsanspruch wieder auf, wenn das Verhalten des Beauftragten Zweifel an dessen Zuverlässigkeit erweckt (OLG Brandenburg, Urteil vom 02. April 2019 – 3 U 39/18 –, juris).
Allerdings ist zu beachten, dass die allgemeinen Vorschriften über die Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht aufgrund eines Auftrages u.U. von den spezielleren Regelungen über eine Betreuung verdrängt werden.
Sofern ein Betreuer von der Verpflichtung zur regelmäßigen Rechnungslegung gem. §§ 1908i Abs. 2 S. 2, 1857a, 1854 Abs. 1 BGB befreit wird, muss er auch nach dem Ende der Betreuung keine Rechenschaft über sämtliche Kontoverfügungen ablegen. Er muss dann lediglich eine Schlussabrechnung erstellen. Ein Auskunftsanspruch zwischen Miterben scheidet ebenso aus wie ein Anspruch aus § 666 BGB, da die Regelungen des Betreuungsrechts vorgehen (LG Hechingen, Urteil vom 01. Dezember 2015 – 2 O 120/15 –, juris).