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Die Organisation der Beerdigung eines Verstorbenen ist für die nicht eheliche Lebensgefährtin des Verstorbenen ein „auch-fremdes Geschäft“ für die Kinder des Verstorbenen. Denn aus § 8 Abs. 1 BestG NRW ergibt sich, dass die volljährigen Kinder, aber auch der Lebenspartner zum Kreis der Bestattungspflichtigen zählen. Insoweit führt die nicht eheliche Lebensgefährtin zum Teil auch ein eigenes Geschäft.

Die Organisation der Beerdigung des Verstorbenen war in dem durch das Amtsgericht Bonn entschiedenen Fall für die nichteheliche Lebensgefährtin des Verstorbenen ein auch-fremdes Geschäft, bei dem ein Aufwendungsersatzanspruch besteht (AG Bonn, AG Bonn, Urteil vom 13. Mai 2009 – 11 C 404/08 –, juris). Ein Fremdgeschäftsführungswille wird auch bei solchen auch-fremden Geschäften vermutet (vgl. BGH NJW 2007, 63). Da der Verstorbene der Vater der Beklagten (der Tochter) war, bestand ein unmittelbarer objektiver Bezug zu deren Interessenkreis, wie sich aus § 8 Abs. 1 BestG NRW ergibt, nach dem volljährige Kinder grundsätzlich zum Kreis der Bestattungspflichtigen zählen. Der sich aus dieser Norm und im Übrigen auch aus § 1968 BGB ergebende Rechtsgedanke ist dabei grundsätzlich auch bei der Bestimmung der objektiven Fremdheit eines Geschäftes heranzuziehen. Da in der entsprechenden Norm allerdings auch ausdrücklich Lebenspartner angeführt sind, hat die Klägerin hier zum Teil auch ein eigenes Geschäft geführt.

Da eine gegenständliche Abgrenzung der Kosten in dem entschiedenen Fall nicht möglich war, waren die Aufwendungen nach dem Gewicht der Verantwortlichkeit zwischen Geschäftsführer und Geschäftsherrn aufzuteilen (vgl. Palandt/Sprau, BGB, § 683 Rdnr. 8). Hierbei ging das Gericht von einer prinzipiell gleichen Verantwortlichkeit der Klägerin und jedes der vier Kinder des Verstorbenen aus. Da der Verstorbene vier Kinder hatte und somit insgesamt fünf Personen als Bestattungspflichtige in Betracht kamen, haftete jeder dieser Personen – die Beklagten im Innenverhältnis untereinander und im Verhältnis mit ihren nicht-verklagten Geschwistern – für die Beerdigungskosten zu 20 %. Die sich aus § 8 BestG-NRW ergebende Rangfolge, nach der die öffentliche Hand Bestattungspflichtige heranzieht, änderte nach Auffassung des Gerichts nichts an dieser im Innenverhältnis angebrachten Aufteilung.

Die Beklagten waren insofern auch – mit ihren hier nicht verklagten Geschwistern – Gesamtschuldner. Dem Bundesgerichtshof nach haften bei Aufwendungen auf eine gemeinschaftliche Sache die Miteigentümer, bei denen die Voraussetzungen des § 683 BGB vorliegen, in entsprechender Anwendung des § 427 BGB als Gesamtschuldner (vgl. Staudinger/Bergmann, Neub. 2006, vor §§ 677ff, Rdnr. 238). Nur wenn es bei einzelnen Geschäftsherren an den Voraussetzungen des § 683 BGB fehlt, haften diese anteilig nach §§ 684, 420 BGB.

Die Geschäftsführung der Klägerin lag dabei auch im Interesse der Beklagten. Ein dem entgegenstehender Wille der Beklagten ist unbeachtlich nach § 679 BGB, da ohne die Geschäftsführung der Klägerin eine im öffentlichen Interesse liegende Pflicht, die Beerdigung des Verstorbenen, nicht erfüllt worden wäre.