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Das Nachlassgericht kann den Testamentsvollstrecker auf Antrag eines der Beteiligten entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (§ 2227 BGB).

Ein solcher Grund ist insbesondere eine grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.

So das schuldhafte Unterlassen der zeitnahen Erstellung eines Nachlassverzeichnisses durch den Testamentsvollstrecker regelmäßig eine grobe Pflichtverletzung, die eine Entlassung aus dem Amt rechtfertigt (KG Berlin, Beschluss vom 17. Mai 2013– 6 W 33/13 –, juris).

Die „grobe Pflichtverletzung“ ist nur ein besonders genannter Beispielsfall eines wichtigen Grundes; der Testamentsvollstrecker kann auch aus anderen objektiven Gründen entlassen werden. Ein wichtiger Grund setzt nicht notwendig ein Verschulden des Testamentsvollstreckers voraus; er liegt auch dann vor, wenn der Testamentsvollstrecker Anlass zu der Annahme gegeben hat, dass ein längeres Verbleiben im Amt der Ausführung des Erblasserwillens hinderlich sei oder die Interessen der am Nachlass Beteiligten schädigen oder erheblich gefährden werde.

Ein weiterer wichtiger Grund zur Entlassung eines Testamentsvollstreckers kann in einem erheblichen Interessengegensatz zwischen Testamentsvollstrecker und (einzelnen) Erben liegen. Auch persönliche Spannungen zwischen dem Erben und dem Testamentsvollstrecker oder gar Feindschaft zwischen ihnen können zu seiner Entlassung führen; das gilt vor allem dann, wenn hierdurch eine ordnungsgemäße Amtsführung gefährdet wird (OLG Köln, OLGZ 1969, 281, 280).

Der Testamentsvollstrecker hat allerdings bei der Ausübung seines Amtes den Erblasserwillen im Rahmen seines Verwaltungsermessen unabhängig vom Willen der Erben auszuführen. Der Inhalt der Verwaltungspflicht bestimmt sich maßgeblich nach dem vom Erblasser mit der Anordnung der Testamentsvollstreckung verfolgten Zweck. Daher hat der Testamentsvollstrecker die Anordnungen des Erblassers, die dieser durch letztwillige Verfügung getroffen hat, zu beachten (§ 2216 Abs. 2 BGB). Dementsprechend ist eine grobe Pflichtverletzung, die die Entlassung eines Testamentsvollstreckers rechtfertigt, anzunehmen, wenn der Testamentsvollstrecker die Verwaltungsanordnungen des Erblassers in relevanter Weise missachtet und ein Vermächtnis nicht oder nur zögerlich erfüllt (OLG Rostock, Beschluss vom 13. August 2018 – 3 W 158/18 –, juris).

Dem Testamentsvollstrecker kommt aber ein eigenes Ermessen zu, der ihm einen wirtschaftlichen Entscheidungsspielraum eröffnet (BGH NJW 1957, 1916; OLG Hamburg, Beschluss vom 09. Januar 2019 – 2 W 85/18 –, juris).

Die Erben sollen  mithin durch einen Entlassungsantrag nicht in die Lage versetzt werden, einen ihnen lästigen Testamentsvollstrecker durch feindseliges Verhalten oder aus für sich genommen unbedeutendem Anlass aus dem Amt zu drängen.