Bei schweren Pietätsverletzungen kann einem Pflichtteilsberechtigten dessen Pflichtteil entzogen werden (§ 2333 BGB).
Schlägt der Pflichtteilsberechtigte dem Erblasser zu Lebzeiten mehrfach mit der Hand ins Gesicht, zeigt ihm den gestreckten Mittelfinger und bezeichnet ihn als „Dreckschwein“, „Arschloch“ und „Idiot“, dem er wünsche, er möge „verrecken“, so stellt dies eine (schwere) Pietätsverletzung dar, die eine Pflichtteilsentziehung rechtfertigt (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 05.10.2016, Az. 5 U 61/15, ErbR 2017, 98-102).
Eine schwere Pietätsverletzung ist anzunehmen, wenn eine schwere Verletzung der Achtung vorliegt, die Kinder ihren Eltern schulden.
Eine einfache Körperverletzung reicht deshalb ggf. nicht aus, um eine Pflichtteilsentziehung zu rechtfertigen.
Massive Beleidigungen, die dazu beitragen, der körperlichen Misshandlung das Gepräge einer schweren Pietätsverletzung zu geben, können andererseits unter Umständen sogar für sich genommen ein schweres vorsätzliches Vergehen darstellen, das eine Pflichtteilsentziehung rechtfertigt.
Das OLG Saarbrücken ging in seinem Urteil vom 05.10.2016 zunächst davon aus, dass die formalen Anforderungen, die bei einer Pflichtteilsentziehung zu beachten sind, eingehalten wurden (§ 2336 BGB). Danach muss die Entziehung des Pflichtteils durch letztwillige Verfügung erfolgen, und der Grund der Entziehung muss zur Zeit der Errichtung bestehen und in der Verfügung angegeben werden. Die Angabe muss hinreichend konkret erfolgen, sodass später gerichtlich geklärt werden kann, auf welchen Entziehungsgrund der Erblasser seinen Entschluss stützte. Gleichzeitig soll so ein „Nachschieben von Gründen“ durch die Erben in einem Pflichtteilsentziehungsprozess vermieden werden. Es brauchen nicht sämtliche Einzelheiten angeführt zu werden, vielmehr genügt jede substantiierte Bezeichnung, die es erlaubt, durch Auslegung festzustellen, weshalb der Pflichtteil entzogen worden ist und auf welchen Lebenssachverhalt sich der Erblasser bezieht („Sachverhaltskern“; BGH, BGHZ 94,36).
Der Erblasser braucht in seiner letztwilligen Verfügung nicht den gesamten Geschehensablauf in allen Einzelheiten zu schildern. Das Gericht darf sich bei der Auslegung der Verfügung nicht auf eine Analyse des Wortlauts beschränken, sondern muss sämtliche zugänglichen Umstände außerhalb der Testamentsurkunde auswerten, die zur Aufdeckung des Erblasserwillens möglicherweise dienlich sind. Danach ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob die durch Auslegung ermittelten konkreten Entziehungsgründe in dem Testament selbst einen hinreichenden Ausdruck gefunden haben, um den gesetzlichen Zwecken der Testamentsform genügen zu können.
Als körperliche Misshandlung ist eine üble, unangemessene, sozialwidrige Behandlung zu verstehen, die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt. Sie braucht weder grob noch gefährlich oder schwer zu sein. Auch eine einmalige Misshandlung genügt.
Die Verabreichung von Ohrfeigen hat in der Regel eine mehr als bloß unerhebliche Beeinträchtigung des Wohlbefindens zur Folge. Das Ausbleiben von Verletzungsfolgen ist unschädlich.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Pflichtteilsentziehung nicht in allen Fällen der vorsätzlichen Körperverletzung möglich. Diese setzt auch eine schwere Verletzung der Achtung voraus, die Kinder ihren Eltern schulden (Pietätsverletzung). Die Verletzung muss so schwer sein, dass sie das Eltern-Kind-Verhältnis empfindlich stört. Eine Pflichtteilsentziehung kann auch bei vorsätzlichen Körperverletzungen, deren Gewicht sehr unterschiedlich sein kann, nur unter konkreter Abwägung der Schwere der dem Abkömmling vorgeworfenen Vergehen gegen die familiären Bande zum Erblasser einerseits und der darauf gestützten Zerschneidung eben dieser Bande durch Quasiverstoßung andererseits gerechtfertigt werden.