Nachlassverbindlichkeiten gem. §§ 1967 BGB ff. sind die Schulden des Erblassers (Erblasserschulden) und die aus Anlass des Erbfalls entstehenden Verbindlichkeiten (Erbfallschulden) sowie die Kosten der Verwaltung des Nachlasses. Steht etwa die Höhe von Pflichtteilsansprüchen im Streit ist zu klären, inwieweit der Erbe vom Verkehrswert des Nachlasses Nachlassverbindlichkeiten abziehen kann.
So handelt es sich etwa bei den Kosten für die Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen um Nachlassverbindlichkeiten im Sinne von § 1967 Abs. 2 BGB, die die Erben aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag zu erstatten haben und die vom Nachlasswert abzuziehen sind.
Dagegen gehören jedenfalls nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln Grabpflegekosten nicht zu den Kosten der Beerdigung im Sinne von § 1968 BGB. Die Beerdigung ist mit der erstmaligen Herstellung der Grabstätte abgeschlossen; die Grabpflege beruht daher nicht auf einer Rechtspflicht der Erben, sondern auf einer sittlichen Verpflichtung der nahen Angehörigen. Damit folgt das OLG Köln der herrschenden Meinung (BGHZ 71, 238; OLG Schleswig FamRZ 2010, 1195; OLG Düsseldorf, r+s 1997, 159; OLG Oldenburg, FamRZ 1992, 987; MünchKomm/BGB-Küpper, aaO, § 1968, Rn. 4; BeckOK BGB/Ilse Lohmann BGB § 1968 Rn. 5; Staudinger-Marotzke, aaO, § 1968, Rn. 5).
Aus der erbschaftssteuerrechtlichen Abzugsfähigkeit der Grabpflegekosten (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG) ergebe sich schon deshalb nichts anderes, weil diese keine rechtliche Verpflichtung des Erben zur Kostentragung voraussetze (MünchKomm/BGB-Küpper, aaO; Schreiber, ZEV 2010, 199). Zudem könne aus der 1974 geschaffenen erbschaftssteuerlichen Regelung nicht zwingend der Schluss gezogen werden, der Gesetzgeber habe damit zugleich den Begriff der Beerdigungskosten im Sinne von § 1968 BGB um die Kosten der Grabpflege erweitern wollen, zumal er hinreichend Gelegenheit gehabt hätte, § 1968 BGB entsprechend zu ergänzen (vgl. OLG Schleswig aaO). Soweit in der Rechtsprechung einiger Instanzgerichte im Anschluss an Damrau (ZEV 2004, 456) eine andere Auffassung vertreten werde (LG Heidelberg, FamRZ 2012, 153; AG Neuruppin, ZEV 2007, 597), vermag sich das OLG Köln dem aus den vorgenannten Gründen nicht anzuschließen.
Dass nach öffentlichem Recht eine Verpflichtung besteht, die Grabstätte in ordentlichem Zustand zu halten, begründet ebenfalls keine Ausgleichsverpflichtung des Erben (MünchKomm/BGB-Küpper, aaO.